Freistellungsbescheinigung bei der Bauabzugssteuer

Sind Sie Auftraggeber einer Bauleistung, kann Sie die Pflicht zur Zahlung der Bauabzugssteuer treffen. Sind Sie Unternehmer im Sinne des § 2 USTG ist das beispielsweise der Fall. Eine Freistellungsbescheinigung kann Sie von dieser Pflicht entbinden. Hier lesen Sie, welche Inhalte diese haben muss.

Freistellungsbescheinigung hebt Verpflichtung zur Zahlung auf

Prüfen Sie die Freistellungsbescheinigung immer auf ihre Korrektheit.

Prüfen Sie die Freistellungsbescheinigung immer auf ihre Korrektheit.

Wenn Ihnen das beauftragte Bauunternehmen eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt, entfällt Ihre Pflicht zur Zahlung der Bauabzugssteuer.

Diese Punkte sollte eine Freistellungsbescheinigung enthalten

Wenn Sie eine Freistellungsbescheinigung bekommen haben, sollten Sie allerdings überprüfen, ob diese alle notwendigen Angaben enthält.  In die Freistellungsbescheinigung gehören:

  • Name
  • Anschrift
  •  Steuernummer
  • Dienstsiegel
  •  sowie eine Sicherungsnummer

Bei Zweifeln sollten Sie sich unbedingt beim Finanzamt informieren, ob die Freistellungsbescheinigung in Orndung ist.

Beispiele zur Bauabzugssteuer bei der Vermietung von Wohnungen

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG ist ein Steuerabzug nicht erforderlich, wenn Sie nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten und daneben keine weitere unternehmerische Tätigkeit im Sinne des UStG ausüben. Der Steuerabzug unterbleibt somit bei einem Zweifamilienhaus, bei dem eine Wohnung vermietet ist und die andere von Ihnen selbst bewohnt wird.

Beispiel 1:

Sie sind Eigentümer einer Mietimmobilie mit mehr als zwei Wohnungen. Alle Wohnungen sind umsatzsteuerfrei vermietet. Sie lassen das Dach Ihres privat genutzten Einfamilienhauses für 16.000 € neu decken. Sie brauchen keinen Steuerabzug vorzunehmen.

Beispiel 2:

Sie sind Eigentümer einer Mietimmobilie mit mehr als zwei Wohnungen. Sie haben alle Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet. Sie lassen das Dach Ihres vermieteten Objekts für 16.000 € neu eindecken. Sie müssen 15 % einbehalten und ans Finanzamt abführen. Außer: Der Dachdecker hat Ihnen eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

Bagatellgrenze statt Freistellungsbescheinigung

Erzielen Sie ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung und überschreitet die Gegenleistung im laufenden Jahr je Leistungsempfänger 15.000 € voraussichtlich nicht, greift eine Bagatellgrenze, die vom Steuerabzug befreit.

Als Bagatellfallgilt auch, wenn 5.000 € je beauftragten Unternehmer nicht überschritten werden.

Beispiel 3:

Sie sind Eigentümer einer Mietimmobilie, in der sich drei Wohnungen befinden. Zwei Wohnungen sind umsatzsteuerfrei vermietet. Die dritte Wohnung bewohnen Sie selbst. Die selbst genutzte Wohnung zählt nicht mit, so dass Sie insgesamt keine Bauabzugssteuer einzubehalten brauchen, weil Sie nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten.

Beispiel 4:

Sie sind Eigentümer einer Mietimmobilie mit vier Wohnungen. Drei Wohnungen sind umsatzsteuerfrei vermietet. Die vierte Wohnung bewohnen Sie selbst. Sie lassen das Dach Ihres Vierfamilienhauses für 24.000 € neu eindecken. Die Aufwendungen von 24.000 € sind den jeweiligen Wohnungen anteilig zuzurechnen, also 6.000 € für jede Wohnung. Von dem Anteil von 6.000 €, der auf Ihre selbst genutzte Wohnung entfällt, nehmen Sie keinen Abzug vor. Bei dem Anteil von 18.000 €, der auf die vermieteten Wohnungen entfällt, behalten Sie ohne Freistellungsbescheinigung die 15%ige Bauabzugssteuer ein.

Steuerabzug nur auf Bauleistungen

Der Steuerabzug gilt nur für Bauleistungen. Das sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff dieser Bauleistungen ist weit zu fassen. Alle Handwerkerleistungen, die keine reinen Wartungsarbeiten darstellen, sind davon erfasst. Nicht zu den Bauleistungen zählen:

  • Materiallieferungen ohne Verarbeitung, Anliefern von Beton
  • Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten
  • Aufstellen von Material- und Bürocontainern
  • Entsorgung von Baumaterial, Gerüstbau
  • Aufstellen von Messeständen

Das Abzugsverfahren ist auch dann anzuwenden, wenn ein Unternehmen ausnahmsweise Bauleistungen erbringt. Es spielt auch keine Rolle, ob der Leistende im Inland oder Ausland ansässig ist.

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