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Gold-Investments: Der Steuer-Trick der Scholz-Behörde
Olaf Scholz, Bundesfinanzminister, hat seine Truppen im Finanzministerium offenbar besser im Griff, als es derzeit im Wirecard-Fall den Anschein haben könnte. Dort will die Behörde (bzw. die Unterbehörde BaFin) nicht genau hingesehen haben. Mehrfach hatte Olaf Scholz wissen lassen, „Selbstentscheider“ (wie die „Welt“ z. B. auch Sie richtigerweise nennt) bei der Vorsorge abkassieren zu wollen. Nun haben seine Referenten beim Jahressteuergesetz 2020 in einem Entwurf zugeschlagen: ETCs, d. h. Schuldverschreibungen auf Gold mit Lieferanspruch, sollen ab 2021 steuerlich wie andere Wertpapiere behandelt werden – und nicht mehr wie Gold selbst.
Sie müssten also die Gewinne unabhängig von der Haltedauer per Abgeltungssteuer (25 % + Solizuschlag + ggf. Kirchensteuer) mit dem Fiskus teilen. Wer physisches Gold besitzt, muss Gewinne nur dann versteuern, wenn sich das Gold nicht länger als zwölf Monate im Vermögen befand. Leider reagieren auch Experten jetzt vergleichsweise hektisch.
Vorsicht vor Schnellschüssen
Die Scholz-Behörde wiederum möchte damit ein BFH-Urteil ausheben, das solche Schuldverschreibungen mit Goldhinterlegung steuerlich dem Gold gleichstellte. Für Investoren wie Sie ergab sich die Möglichkeit, per „Xetra Gold“ oder „Euwax Gold I und II“ kostengünstig an der Wertentwicklung des Edelmetalls teilzuhaben. Die Steuer würde diesen Vorteil zunichte machen. Oder?
In einigen Medien kamen Experten zu Wort, die rieten, bei einer Haltedauer von über zwölf Monaten schon in diesem Jahr zu verkaufen. Eventuell sollten Sie dann als Eigentümer die unversteuerten Gewinne gleich nutzen, um wieder einzusteigen (und die künftigen zu versteuernden Gewinne damit zu reduzieren). Andere rieten dazu, das Geld zu verwenden, um physisches Gold zu kaufen. Meine Empfehlung: Bleiben Sie zunächst gelassen.
1. Bis dato ist der Entwurf kein Gesetz. Es hat sich faktisch noch nichts geändert – Sie müssen noch überhaupt nicht reagieren. 2. Selbst wenn die Besteuerung exakt so zum Gesetz würde, steht noch nicht fest, welche Konsequenzen sich für Sie ergeben, wenn Sie jetzt schon Investor sind.
Altfallregelung? Niemand weiß etwas
Es ist nicht unüblich, den Altbestand gegen neue Regelungen zu schützen und per Altfallregelung die früher maßgeblichen Steuerregeln anzuwenden. Exakt so war es bei der Einführung der Abgeltungssteuer, die wiederum die Besteuerung nach der Einkommensteuer u.a. bei Aktien 2009 ablöste. Das würde auch heißen, dass Sie heute noch kaufen könnten – und nach zwölf Monaten Gewinne steuerfrei vereinnahmen könnten.
Denkbar wäre auch, dass es wie bei der neuen Besteuerung von Fonds fiktiv zum Verkauf der Schuldverschreibungen zum 31. Dezember und zum Wiederkauf zum 1. Januar käme. Versteuert würden dann lediglich die Gewinne, die ab dem 1. Januar 2021 rechnerisch anfallen. Beide Varianten wird der Gesetzgeber in Erwägung ziehen, um Klagen von Investoren vor den Finanzgerichten zu vermeiden.
Wenn es dennoch zur rabiaten Lösung und zum rechtsgültigen Gesetz käme, wonach alle Gewinne aus Verkäufen ab dem 1. Januar 2021 der Abgeltungssteuer unterworfen würden, können Sie immer noch über einen zeitigen Verkauf entscheiden. Erst dann wird es Zeit. Gerne unterstütze ich Sie dabei –klicken Sie einfach hier.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Janne Jörg Kipp
Chefredakteur „Wirtschaft-Vertraulich“
PS: Aktien schützen dann und deshalb, wenn die Unternehmen viel Geld verdienen und mit Ihnen in Form von Dividenden teilen. Die Aktien kann der Staat nicht einfach „enteignen“. Auch nicht in einem Crash, der wie oben gezeigt möglich ist. Ihr Vorteil, den Sie sich hier sichern können. Kostenfrei: Einfach klicken.
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