Grundsteuer: Gegen hohe Forderungen wehren

Hier lesen Sie alles über die richtige Vorgehensweise, wenn Sie sich gegen eine zu hohe Grundsteuer wehren wollen und welche Regelungen von seiten des Bundesverfassungsgericht bei diesem Thema aktuell gelten.

Zur richtigen Vorgehensweise, wenn Sie sich gegen zu hohe Grundsteuer wehren wollen

Dr. Liemen hält seine Leser seit geraumer Zeit über aktuelle Änderungen bezüglich der Grundsteuer auf dem Laufenden. So wandte er sich vergangene Wcohe an seine Leser:

Legen Sie bei einheitlicher Grundsteuer Einspruch ein!

Legen Sie bei einheitlicher Grundsteuer Einspruch ein!

„Wie ich Ihnen bereits schrieb, ist das Bundesverfassungsgericht mit der Grundsteuer befasst (Az. 2 BvR 287/11). Es will klären, ob die Einheitswerte für Immobilien zur Ermittlung der Grundsteuer verfassungsgemäß sind. Wer vom möglichen Ausgang des Verfahrens profitieren möchte, muss zwingend Einspruch einlegen. Aber nicht bei der Gemeinde, an die die Grundsteuer zu zahlen ist, sondern beim Finanzamt.“

Diese weiteren Tipps sollten Sie sich für das Thema Grundsteuer merken

Erhalten Sie einen aktuellen Einheitswertbescheid, können Sie binnen eines Monats Einspruch einlegen. Verweisen Sie auf den Musterprozess und beantragen Sie bis zur Klärung das Ruhen des Verfahrens.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, stellen Sie einen Antrag auf eine berichtigende Einheitswertfortschreibung.Verweisen Sie dabei ebenfalls auf die Klärung der strittigen Frage durch das Bundesverfassungsgericht im Fall“Grundsteuer“. Lehnt das Finanzamt eine Berichtigung ab, gehen Sie dagegen mit einem Einspruch vor.

Was Sie neben den Grundsteuer-Tipps außerdem noch interessieren könnte:

Wenn Sie als Grundstückskäufer auch für den Hausbau Steuern zahlen sollen, ist Achtsamkeit gefragt. Folgen Kauf und Hauserrichtung kurz aufeinander, unterstellt das Finanzamt ein einheitliches Vertragswerk. Für die Errichtung des Hauses fällt dann ebenfalls Grunderwerbsteuer an. Das ist inzwischen aber umstritten. Selbst am Bundesfinanzhof sind die Senate unterschiedlicher Auffassung. Die Leser von Dr. Erhard Liemen wurden darüber schon Anfang des Jahres informiert. Ein Fall, der sich genau mit diesem Thema vor dem FG Niedersachsen befasst, ist mittlerweile beim BFH anhängig (Az. II R 7/12). Damit können Sie sich bei Einsprüchen das Ruhen des Verfahrens sichern.

Mit einem einheitlichen Vertragswerk befasste sich auch das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 7 K 417/10 GE). Der Kläger hatte das Grundstück von seiner Hausbank erworben. Vermittler war eine Immobilien-GmbH. An dieser war das Kreditinstitut beteiligt. Zwei Wochen später kam es zum Abschluss eines Werkvertrags. Wie das Finanzamt ermittelte, hatten die GmbH und der Bauträger einen Vermittlungsvertrag geschlossen. Letzterer zahlte nach Abschluss des Werkvertrags eine Provision an die Immobiliengesellschaft.

Zeitlicher Zusammenhang – keine ausreichende Voraussetzung für einheitliches Vertragswerk

Laut Finanzgericht setzt ein einheitliches Vertragswerk mehr als nur einen engen zeitlichen Zusammenhang voraus. Vielmehr muss für den Bauherrn das Zusammenwirken auf der Verkäuferseite objektiv erkennbar sein. Dies wurde im Urteilsfall verneint. Mit der Folge, dass auf das Haus keine Grunderwerbsteuer anfällt. Das Verfahren ist mittlerweile beim BFH anhängig (Az. II R 3/12)..

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