Handschriftliches Testament: Bitte nur Fließtext

Was bei einem handschriftlichen Testament zu beachten ist

Wenn Sie ein Testament abfassen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

Die beiden meistgenutzten Varianten sind das notariell beglaubigte Testament und das eigenhändige Testament. Letzteres wird auch als privatschriftliches oder handschriftliches Testament bezeichnet.

Es ist die am weitesten verbreitete Form eines Testaments. Dabei ist der wesentliche Charakterzug dieses Testaments, dass es im genauen Wortsinn handschriftlich niedergelegt werden muss.

Wenn Sie ein handschriftliches Testament verfassen wollen, müssen Sie aber auf einige Bedingungen achten, um seine Gültigkeit nicht zu gefährden oder gar auszuschließen.

 

1. Bedingung: Handschriftlich

Die wichtigste Bedingung wurde schon genannt: Das Testament ist vollständig handschriftlich abzufassen.

Kommen Schreibmaschinen oder Computer zum Einsatz, ist es automatisch unwirksam. Das schließt natürlich auch aus, dass Sie andere für sich schrieben lassen. Ein Diktieren des letzten Willens kann nur bei einem Notar mit entsprechender Beglaubigung erfolgen.

 

2. Bedingung: Vom Erblasser unterschrieben

Wichtig ist auch, dass das Testament vom Erblasser unterschieben wird. Hierbei sollte – um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden – immer mit Vor- und Zunahmen unterschrieben werden.

 

3. Bedingung: Mit Ort und Datum versehen

Ein weiterer Punkt: Nennen Sie Ort und Datum der Abfassung des Testaments. Dieses ist besonders für den Fall wichtig, wenn bereits ältere Versionen eines Testaments existieren.

Denn ein jüngeres gültiges Testament hebt ein älteres auf. Sollte eine zeitliche Reihenfolge nicht festzustellen sein, sind unter Umständen beide Testamente ungültig.

Als Resultat könnte beispielsweise die gesetzliche Erbfolge und eben nicht der tatsächliche letzte Wille maßgeblich sein.

 

4. Bedingung: Ausschließlich Fließtext

Auch in der Form der Abfassung eines Testamentes müssen Sie besondere Regeln beachten, um nicht die Gültigkeit zu riskieren. Dazu ein warnendes Beispiel aus der Praxis.

Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. (Az. 20 W 542/11) musste folgender Fall entschieden werden:

Der Erblasser hatte in sein Testament zur Erläuterung ein Pfeildiagramm eingefügt. Das hatte fatale Folgen. Denn das Gutachten eines Schriftsachverständigen hatte zwar ohne Zweifel ergeben, dass das Schriftstück echt war.

Jedoch war durch das Einfügen des Diagramms das Erfordernis des „eigenhändig Geschriebenen“ nur bei den Textpassagen erfüllt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte klar: Wenn ein Testament zusätzlich Pfeilverbindungen aufweist, könnten diese im Zweifel von Dritten verändert werden.

Die grundsätzliche Funktion, nämlich die Echtheit des letzten Willens, ist dann nicht mehr gewährleistet.

 

So wird das handschriftliche Testament rechtssicher

Daraus sollten Sie folgende Schlussfolgerung ziehen: Beschränken Sie sich absolut nur auf Fließtexte, wenn Sie ein handschriftliches Testament verfassen wollen.

Auf ergänzende oder erläuternde Gestaltungsformen anderer Art sollten Sie unbedingt verzichten.

Selbst wenn keine Anhaltspunkte für Manipulationen vorliegen, führen Zeichnungen aller Art zur Unwirksamkeit.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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