Hausgrundstücke sind Schonvermögen

Außergewöhnliche Belastungen helfen Steuern sparen

Wenn Sie nahe Angehörige unterstützen, können Sie die daraus resultierenden finanziellen Belastungen als eine außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Dabei räumt Ihnen der § 33 a Einkommensteuergesetz einen Rahmen zum steuerlich mindernden Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen von bis zu 8.004 Euro im Jahr ein.

Außergewöhnlicher Belastungen können Sie aber nur unter der Voraussetzung ansetzen, dass der unterstützte Angehörige nur über ein geringes oder kein Vermögen verfügt.

 

Das Schonvermögen ist zu beachten

Um hier einen Berechnungsansatz für das Vermögen zu finden, hat der Gesetzgeber das so genannte Schonvermögen eingeführt. Dies beinhaltet Vermögenswerte, deren Verwertung für den Lebensunterhalt nicht angemessen möglich wäre oder eine unbillige Härte darstellen würde.

Insgesamt handelt es sich um eine quasi Negativrechnung. Denn zu berücksichtigendes Vermögen ist das, was nicht Schonvermögen ist.

An der Frage, was im Einzelfall als Schonvermögen gelten kann, arbeiten sich die Gerichte, Behörden und Steuerpflichtigen schon seit vielen Jahren ab. Dabei können durchaus auch in kürzester Zeit deutliche Änderungen bei den Interpretationen auftreten. Dies konnten Sie in den letzten Jahren vor allem am Immobilieneigentum verfolgen.

 

Streitfall Hausgrundstücke

Denn bis zum Jahr 2010 galten angemessene Hausgrundstücke als Schonvermögen. Dies wurde aber dann vom Bundesfinanzhof aufgehoben. Dieser urteilte in einem vielbeachten Spruch (Az. VI R 35/09): Ein Hausgrundstück kann bei der Berechnung außergewöhnlicher Belastungen nur unberücksichtigt bleiben, wenn sein Verkehrswert unter 15.500 Euro liegt.

Diese sehr restriktive Entscheidung fand in allen entsprechend angelegten Fällen ab 2011 ihre Anwendung.

 

Gesetz sieht Hausgrundstücke wieder als Schonvermögen

Doch wurde diese Entscheidung mit der inzwischen erfolgten Neufassung des § 33 a Einkommensteuergesetz gekippt. Nach dessen Wortlaut sind beim Ansatz außergewöhnlicher Belastungen angemessene Hausgrundstücke wieder als Schonvermögen zu werten.

Besonders wichtig: Soweit ein eventueller Einkommensteuerbescheid in Fragen der außergewöhnlichen Belastungen noch nicht bestandskräftig ist, können Sie eine bisherige Versagung als Sondervermögen abändern lassen.

 

Was gilt als angemessen?

Bleibt die Frage, was als „angemessen“ bei Häusern und Grundstücken angesehen wird. Hier kann eine Einordnung durch Verweis auf das Sozialgesetzbuch und auf entsprechende richterliche Urteile geschehen.

So hatte das Bundessozialgericht bereits geurteilt, dass eine Wohnfläche von 120 Quadratmetern für eine vierköpfige Familie als angemessen gilt. Für jede Person weniger sollten 20 Quadratmeter abgezogen werden. Für ein Ehepaar läge die angemessene Größe also noch bei 80 Quadratmeter.

Hinsichtlich der Grundstücksgröße gibt es ebenfalls bereits Annäherungswerte. So wird eine Grundstücksfläche von 500 Quadratmetern im städtischen Bereich als angemessen gewertet. In ländlichen Gebieten erhöht sich der Umfang auf 800 Quadratmeter.

Dies sind allerdings Durchschnittswerte und können je nach individueller Sachlage nach unten oder oben abweichen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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