Haushaltsnahe Dienstleistungen – Steuerermäßigung möglich

Der Begriff des haushaltsnahen Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Er verlangt lediglich eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten
gehören unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Versorgung und Betreuung von kranken, alten oder pflegebedürftigen
Personen.

Rechnung als Nachweis haushaltsnaher Dienstleistungen erforderlich

Die Steuerermäßigung setzt den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus.

Anspruch auf die Steuerermäßigung hat derjenige, der Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung ist. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen wird zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden.

1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

  • sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen: Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
    (auch Pflege und Betreuung) bis zu 20.000 € können 20 % der Aufwendungen, höchstens
    4.000 € steuerlich geltend gemacht werden.
  • geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen (Minijobs): Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
    bei geringfügigen Beschäftigungen bis zu 2.550 € können 20 % der Aufwendungen, höchstens
    510 € steuerlich geltend gemacht werden.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen führen zu Steuerermäßigungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen führen zu Steuerermäßigungen.


Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können – wie bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen – 20 % der Lohnkosten, höchstens 4.000 € steuerlich geltend gemacht werden. Zu den Lohnkosten zählen sämtliche mit der Beschäftigung anfallenden Kosten (d. h. auch die Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Verwaltungsberufsgenossenschaft, Lohnsteuer etc.).

Beispiele begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen sind:

  • Reinigung der Wohnung (Dienstleistungsagentur/selbstständige Fensterputzer)
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasen mähen, Hecken schneiden)
  • Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt (Pflegedienst)
  • Nebenpflichten der Haushaltshilfe (z. B. Botengänge, Begleitung)
  • Zubereitung von Mahlzeiten (im Haushalt des Steuerpflichtigen)
  • Hausmeistertätigkeiten
  • Winterdienst
  • Wachdienst
  • Umzugsdienstleistungen, soweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
  • Straßenreinigung auf privatem Grundstück
  • Friseurleistungen, Hand- und Fußpflegeleistungen etc. (nur bei Pflege- und Betreuungsleistungen)

3. Handwerkerleistungen

Bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gilt: Absetzbar sind 20 % der Arbeitskosten,
höchstens 1.200 €/Jahr. Die Voraussetzung für die Absetzbarkeit: Die Kosten dürfen kein Herstellungsaufwand darstellen (es darf nichts Neues entstehen), und die Leistungen müssen auf dem Grundstück/im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Grundsätzlich gilt:

Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen werden nur auf Arbeitskosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gewährt. Materialkosten sind nicht begünstigt.

Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, ist der ausgewiesene Rechnungsbetrag zu ergänzen:
„Im Rechnungsbetrag in Höhe von … € sind Materialkosten in Höhe von … € enthalten.“

Achten Sie darauf, dass Ihre Aufwendungen für Handwerkerleistungen die Grenze von 6.000 € (davon 20 % = 1.200 €) pro Jahr nicht überschreiten. Sobald sich abzeichnet, dass Handwerkerleistungen teurer als 6.000 € werden, sollten Sie die Arbeiten auf einen längeren Zeitraum verteilen.

Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist es erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer
bzw. Mieter entfallenden Aufwendungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind bzw. durch eine Bescheinigung des Verwalters/Vermieters nachgewiesen werden.

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