Häusliches Arbeitszimmer: Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

Laut Steueränderungsgesetz 2007 ist der Abzug von Betriebsausgaben- bzw. Werbungskosten nur noch zulässig, wenn ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Das Jahressteuergesetz 2010 hat jedoch das häusliche Arbeitszimmer wieder für absetzbar erklärt. Lesen Sie hier, alles was Sie darüber wissen müssen!

Steht ein anderer Arbeitsplatz neben dem häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung?

Es bleibt  dabei, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Dies gilt jedoch nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Unbeschränkter Kostenabzug für häusliches Arbeitszimmer

Das häusliche Arbeitszimmer bleibt vollständig steuerlich absetzbar, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers auf 1.250 €

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, so ist für die steuerliche Absetzbarkeit entscheidend, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, können Aufwendungen von maximal 1.250 € steuerlich geltend gemacht werden. Bei den 1.250 € handelt es sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten und Nutzer des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen ist.

Beispielsweise können Richter und Hochschulleher unter dieser Regelung die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten geltend machen (Az. 6 R 71/10, 6 R 13/11), da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet und ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Häusliches Arbeitszimmer: Diese Vorausseztungen sollten Sie kennen!

Häusliches Arbeitszimmer: Diese Vorausseztungen sollten Sie kennen!

Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers: Mögliche Probleme für Selbstständige

Ein häusliches Arbeitszimmer wird also steuerlich anerkannt, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies scheint insbesondere für Selbstständige zu gelten, die das Gros ihrer Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigen. Aber Vorsicht!

Vor allem Selbstständige, die ihren Arbeitsplatz unter dem Schutze der Regelung für unbeschränkten Kostenabzug des häuslichen Arbeitszimmers wähnen, sollten aufpassen, dass sich das häusliche Arbeitszimmer nicht als Steuerfalle entpuppt.

Befindet sich das Arbeitszimmer nämlich im Eigenheim des Selbstständigen, droht es als notwendiges Betriebsvermögen eingestuft zu werden. Das gilt immer, wenn:

  • der Wert des Arbeitszimmers mehr als ein Fünftel des gesamten Grundstückswertes und
  • sein Wert zugleich mehr als 20.500 € beträgt.

Selbstständige sollten also darauf achten, dass ihr Arbeitszimmer von Anfang an wertmäßig nicht mehr als ein Fünftel des Gesamtgrundstücks einnimmt.

Steuerlicher Abzug von Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer

Unter Umständen kann es dann steuerlich vorteilhaft sein, das Arbeitszimmer „außerhaus“ zu verlegen. Denn liegt das Arbeitszimmer außerhalb der Privatwohnung und außerhalb der baulichen Einheit des Wohngebäudes, unterliegt es nicht der Abzugsbeschränkung, da es sich dabei nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar..

Über Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort