Ihr Recht bei zu langsamer Internet-Leitung

Zu langsam auf der Datenautobahn?

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Sicher ist Ihnen das auch schon einmal passiert: Sie surfen im Internet und Ihnen kommt die Verbindung langsamer vor als mit dem Provider vereinbart.

In vielen Fällen trügt der Schein nicht.

Die Bundesnetzagentur hat nun in einer großen Studie festgestellt, dass viele Internetverbindungen unter den zugesagten Geschwindigkeiten blieben.

Doch Sie haben auch Möglichkeiten, etwas dagegen zu tun.

 

Der Trick mit „bis zu“

In der Werbung nehmen viele Internet-Provider den Mund sehr voll.

Die Marketing-Aussagen befinden sich im Geschwindigkeitsrausch. Immer höhere Bandbreiten werden zugesagt.

Allerdings mit einem wichtigen Detail.

Denn meist werden die angebotenen Geschwindigkeiten mit dem Zusatz „bis zu“ versehen, womit sich die Anbieter bei Minder-Leistungen auf die sichere Seite retten.

Gern auch mit höchstrichterlicher Hilfe.

 

Dienstvertrag: Der Rettungsanker für die Branche

So hatte der Bundesgerichtshof schon 2005 den Providern in einem vielbeachteten Urteil eine goldene Brücke gebaut.

Denn damals wurden Verträge zwischen Provider und Internetnutzer als Dienstverträge definiert. Mit erheblichen Konsequenzen.

Bei einem Dienstvertrag kommen nicht automatisch die gesetzlichen Gewährleistungspflichten, wie sie u. a. bei Werkverträgen oder Mietverträgen üblich sind, zum Zuge.

 

Ist die Netzauslastung schuld?

Außerdem nahmen die Richter am Bundesgerichtshof die Provider auch bei den angebotenen Übertragungsraten in Schutz. Diese könnten wegen der unterschiedlichen Netzauslastung schwanken.

Der Kunde könne also von vornherein nicht erwarten, dass die vereinbarte Internetleistung jederzeit voll zur Verfügung steht.

Dass Sie so etwas in keiner Werbung zu lesen bekommen, liegt auf der Hand.

 

Der Ausstieg aus Verträgen wird erschwert

Mehr noch: Ihnen werden echte Vertragsknebel angelegt.

Denn wenn es sich um einen Dienstvertrag handelt, müssten Sie für eine außerordentliche Kündigung schon gravierende Mängel nachweisen.

Wobei Juristen auch schon mal darauf hinweisen, dass selbst eine Unterschreitung der Geschwindigkeit um 20% von den Gerichten toleriert werden könnte.

Gut, dass nicht alle Richter das so sehen.

 

Immer mehr verbraucherfreundliche Urteile

So gab es in den letzten Jahren auch Urteile, die sich klar auf die Seite der Verbraucher stellten.

Hervorzuheben waren z. B. Urteile des Amtsgerichtes Fürth (Az. 340 C 3088/08) und des Amtsgerichtes Montabaur (Az. 5 C 268/08).

In beiden Fällen ging es um die Nichteinhaltung von zugesagten Bandbreiten. Da hier nicht Abhilfe geschafft wurde, wurden die außerordentliche Kündigung und ein Schadenersatz bestätigt.

 

So sichern Sie Ihr Recht

Ich vermute, dass die bedenklichen Ergebnisse der Studie der Bundesnetzagentur nur wenige Folgen haben werden.

Mindestens muss die Agentur bei den Unternehmen mehr Transparenz anmahnen. Ob diese sich dann am Ende daran halten, müssen wir abwarten.

Wenn Sie mit der zugesicherten Übertragungsleistung Ihres Providers unzufrieden sind, sollten Sie entsprechende Besserung fordern.

Kann oder will der Dienstleister seine Minderleistung nicht abstellen, ist die außerordentliche Kündigung anzuraten.

Wenn der Provider diese ablehnt und Sie nur zu den ordentlichen Kündigungsfristen aus dem Vertrag lassen will, sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten und ihn auch auf die genannten Urteile hinweisen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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