Immobilienpreise klettern in die Höhe
Die seit 1,5 Jahren andauernde Schuldenkrise hat nun auch dafür gesorgt, dass die Immobilienpreise in Deutschland anziehen. Wo sonst die Kursbewegungen an der Börse von der Euro-Krise bestimmt wurden, sind nun erste Auswirkungen auf Immobilien zu verzeichnen.
Vor allem Eigentumswohnungen von steigenden Immobilienpreisen betroffen
Von der Erhöhung der Immobilienpreise sind vor allem Eigentumswohnungen betroffen. Diese haben sich innerhalb der Jahresfrist um 5,2 % verteuert. Das geht aus einem Bereicht des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken hervor. Gestützt wird die steigende Nachfrage durch die niedrigen Baugeldzinsen. Viele Anleger entscheiden sich deshalb für Immobilien als vergleichsweise sicheres Investment.
Zwangshypothek bei Immobilien nicht auszuschließen
Die Betonung liegt auf „vergleichsweise“. Vor dem Fiskus sind Immobilien nämlich nicht geschützt. Bereits zweimal wurde den deutschen Immobilienbesitzern vom Staat eine Zwangshypothek auferlegt: Das war 1923 und 1948 der Fall. Eine Wiederholung eines solchen Vorgehens ist zumindest nicht völlig auszuschließen.
Zwangshypotheken als Finanzierungsquellen möglich
Kann der Bundeshaushalt die Kosten der Euro-Rettung nicht tragen, müssen Finanzierungsquellen her. Das gesamte Immobilienvermögen in Deutschland ist schätzungsweise rund neun Billionen Euro wert. Eine 10-%ige Zwangshypothek würde damit 900 Mrd. € einbringen. Das könnte Begehrlichkeiten wecken. Insbesondere eine neue Regierung wird möglicherweise diese Form der Teilenteignung ins Auge fassen.
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Wenn Sie das Glück hatten und um die steigende Immobilienpreise noch drum herum gekommen sind, haben Sie ja vielleicht den Luxus eine Wohnung zu vermiten. Deshalb hier eine Aufklärung zum Vermieterrecht: Ist eine Wohnung mit einer Küche ausgestattet, können Sie diese mitvermieten. Sie dürfen die Miete entsprechend erhöhen. Die Voraussetzung ist allerdings: Sie schulden für die gesamte Mietzeit eine einwandfreie Küche.
Zahlung von Reperaturen und Neuanschaffungen übernehmen Sie
Zudem müssen Sie für notwendige Reparaturen und Neuanschaffungen aufkommen. Verweigern Sie dies, gilt: Der Mieter darf die Miete mindern. Das alles können Sie sich ersparen, wenn Sie ihm die Küche verkaufen.
Tun Sie das aber nur mit schriftlichem Kaufvertrag, raten die Kollegen vom Bonner „Immobilien-Berater“. Mit der Formulierung „gekauft wie besichtigt“ schließen Sie alle Gewährleistungsansprüche ausdrücklich aus. Ein mündlicher Kaufvertrag wäre zwar ebenfalls wirksam, führt erfahrungsgemäß aber oft zu Streit.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Küchen und andere Einrichtungen an Mieter zu verleihen. Der Vorteil: Dann trifft grundsätzlich den Nutzer der Gegenstände, also den Mieter, die Erhaltenspflicht. Sie sollten aber immer klar regeln, welche Sachen vermietet und welche unentgeltlich überlassen sind. Ratsam ist dabei die Festlegung, dass der Mieter etwaige Reparaturen auf eigene Kosten vornehmen muss. Im Gegenzug verzichten Sie darauf, die Gegenstände vor Ablauf der Mietzeit zurückzufordern.
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