Investitionsabzugsbetrag: So sparen Sie bei Anschaffungen Steuern

Steuern sparen mit Investitionen

Als Unternehmer haben Sie bei der Planung von Investitionen einen interessanten Gestaltungsspielraum für Ihre Steuerlast.

Die Ausgangslage: Sie wollen in näherer Zukunft ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens anschaffen oder herstellen.

Die Lösung: Sie können bis zu 40% der erwarteten Kosten bereits jetzt gewinnmindernd absetzen. Dies ist der Investitionsabzugsbetrag.

 

So setzen Sie den Investitionsabzugsbetrag richtig ein

Zwar müssen Sie die abgezogene Summe später nach der Umsetzung der Investition wieder auf den zu versteuernden Gewinn draufschlagen. Doch können Sie den Zeitpunkt der Versteuerung sehr gut planen.

Als Leitlinie gilt: Der Einsatz des Investitionsabzugsbetrag ist in einem Jahr sinnvoll, wo Sie hohe Gewinne und eine hohe Steuerlast haben.

Der Gesetzgeber gibt Ihnen dann bis zu 3 Jahren Zeit, die Investition zu tätigen und den vorherigen Abzug wieder zum Gewinn zuzurechnen.

So haben Sie die Gestaltungs-Möglichkeit, dies in einem Jahr mit einem niedrigeren Gewinn und einer niedrigeren Steuerlast umzusetzen.

 

Haben Sie die richtige Unternehmensgröße?

Die gesetzliche Grundlage für den Investitionsabzugsbetrag bildet der Paragraph 7 g des Einkommensteuergesetzes.

Der Investitionsabzugsbetrag soll vor allem kleineren Firmen und Selbständigen zugute kommen. Dafür hat der Gesetzgeber Größenbegrenzungen vorgesehen. Entweder:

a)    Der Investitionsabzugsbetrag kann nur von Gewerbetreibenden und Selbständigen in Anspruch genommen werden, deren Betriebsvermögen im Jahr des steuerlichen Abzugs 235.000 € nicht übersteigt.

b)   Bei Firmen aus der Land- oder Forstwirtschaft gilt ein Grenzwert von maximal 125.000 €.

Oder:

c)    Ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages darf der Gewinn im betreffenden Steuerjahr höchstens 100.000 € betragen.

 

Auf diese Bedingungen müssen Sie ebenfalls achten

Treffen diese Größenbegrenzungen auf Sie zu, müssen Sie noch 4 Dinge beachten, ehe Sie den Investitionsabzugsbetrag ansetzen können.

  1. Die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes muss innerhalb der folgenden 3 Wirtschaftsjahre nach dem Abzug getätigt werden.
  2. Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens noch ein weiteres ganzes Wirtschaftsjahr nach Herstellung oder Anschaffung in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
  3. Bei der Einreichung des Investitionsabzugsbetrages müssen Sie die Funktion des geplanten Wirtschaftsgutes und die voraussichtlichen Gesamtkosten angeben.

 

Der Gesamtumfang ist begrenzt

Es ist eine weitere Größenbegrenzung zu beachten. Denn die Netto-Summe der Investitionsabzugsbeträge aus dem Jahr des Abzugs und in den 3 vorangegangenen Jahren darf 200.000 € nicht übersteigen.

Netto bedeutet dabei, dass nur Abzüge mit eingerechnet werden, die noch nicht planmäßig wieder zum Gewinn hinzugerechnet wurden oder rückgängig gemacht wurden.

Wenn diese Anforderungen alle erfüllt sind, steht einem steuerlichen Abzug nichts mehr im Wege.

Allerdings versucht der Fiskus, regelmäßig die Abzugsbeträge in Frage zu stellen. Wie Sie sich dagegen wehren können, zeige ich Ihnen in Artikel „Richtig Steuern sparen mit Investitionen“.

Außerdem geht es um weitere steuerliche Sparmöglichkeiten im Zusammenhang mit Anschaffungen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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