Investitionssteuerabzugsbetrag – machen Sie ihn geltend!

Den so genannten Investitionsabzugsbetrag können Sie auch bei einer Betriebseröffnung geltend machen. Um dabei die Investitionsabsicht nachzuweisen, ist eine Bestellung des Investitionsgutes nicht erforderlich.

Das ergab ein aktuelles Urteil des  Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 13 K 12121/10). Es ging um den folgenden, nicht alltäglichen Fall: Der Kläger hatte in der Einkommensteuererklärung bei den gewerblichen Einkünften Verluste geltend gemacht. Diese betrugen 150.000 € und sollten aus einer Fotovoltaikanlage stammen, die er jedoch gar nicht betrieb.

Beim Investitionssteuerabzugsbetrag reicht der Plan, ein Wirtschaftsgut innerhalb der nächsten drei Jahre anzuschaffen.

Beim Investitionssteuerabzugsbetrag reicht der Plan, ein Wirtschaftsgut innerhalb der nächsten drei Jahre anzuschaffen.

Die geplante Anschaffung der Solaranlage hatte der Kläger mit Hilfe eingeholter Angebote belegt. Diese wiesen neben dem Erwerb der Kollektoren die zum Betrieb notwendigen Teile samt Montagekosten aus. Das Finanzamt hatte die steuerliche Anerkennung aber mangels verbindlicher Bestellung der Anlage versagt. Unter demHinweis darauf, dass bei der früheren Ansparrücklage eine tatsächliche Bestellung erforderlich war.

Laut Finanzgericht lässt sich diese Bedingung jedoch nicht auf den Investitionsabzugsbetrag übertragen. Hierbei sei Missbrauch nahezu ausgeschlossen, weil der Betrag ohne Investition rückgängig zu machen ist. Wird die voraussichtliche Investition wie im Urteilsfall hinreichend konkret dargelegt, reicht das aus. Dann kann der Abzugsbetrag ohne weitere Anforderungen berücksichtigt werden.

Wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag wieder auflösen, sollten Sie dieses Urteil kennen

Der Abzugsbetrag ermöglicht Ihnen, Steuern zu sparen, ohne zuvor tatsächlich Geld ausgegeben zu haben. Es genügt, dass Sie ein Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren anschaffen wollen. Tun Sie das nicht, gilt: Der Betrag wird rückgängig gemacht und der Gewinn für das Jahr des Abzugsbetrags nachträglich erhöht. Hinzu kommen noch Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat. Strittig war bisher, ab wann die Zinsen anfallen.

Bei Streitigkeiten sollten Sie sich in Zukunft auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts berufen (Az. 1 K 266/10). Danach ist bei der Zinszahlung auf das Jahr abzustellen, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde. Erst 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Jahres fallen Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an. Das Finanzamt wollte im Urteilsfall auf den Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums abstellen. Also auf das Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag beansprucht wurde. Nach dem Finanzgericht geht das allerdings nicht.

Somit besteht für Sie kein Grund mehr, das Finanzamt schnellstmöglich zu benachrichtigen. Im Klartext: Sie können die 3-Jahres-Frist voll ausschöpfen, ehe Sie den Fiskus über die Auflösung informieren. Zinsnachteile entstehen Ihnen dadurch nicht. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt (BFH Az. IV B 87/11).

Bilderquelle: © Jakub Krechowicz  – Fotolia.com

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