Keine Werbungskosten bei Fahrten zu an Angehörige vermietete Wohnungen
Falls Sie Wohnungen an Angehörige vermieten, sind Ihre Fahrten zu diesen Wohnungen Privatsache. Begründet wird dies mit dem Fehlen von klaren Abgrenzungskriterien zwischen Privatbesuchen und Vermietungseinkünften.
Wenn Sie zu einer vermieteten Immobilie fahren, können Sie Ihre Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen, denn private Gründe liegen hier regelmäßig nicht vor. Anders jedoch sieht es bei Fahrten zu nahen Angehörigen aus, weil hier private Motive nicht auszuschließen sind.
Wegen fehlender objektiver Abgrenzungskriterien fällt Abzug der Werbungskosten weg
Dazu urteilte das Finanzgericht München (Az. 1 K 1289/09), dass die privaten Besuchszwecke häufig den Zusammenhang mit den Einkünften aus der Vermietung überlagern. Es gibt keine objektiven Abgrenzungskriterien und demzufolge entfällt der Abzug der Werbungskosten hierbei komplett.
(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 14/2011)
Hat Sie dieser Artikel überzeugt? Dann bestellen Sie hier den „Deutschen Wirtschaftsbrief“!
Mehr zum Thema Steuern & Recht:
Familienwohnheim: Bei Übertragung an Ehegatte bleibt die Schenkung steuerfrei
Solidaritätszuschlag: Neue Musterklage des Bundes der Steuerzahler
Vorsorgevollmacht: Mit notarieller Beurkundung auf der sicheren Seite
Diese Themen könnten für Sie auch interessant sein:
keine Kommentare...