Kindergeld 2011- wichtige Tipps für Sie
Bis die Vorhaben des Steuervereinfachungsgesetzes umgesetzt sind, müssen Sie sich beim Kindergeld weiterhin den Kopf zerbrechen. Sie müssen nachweisen, ob Ihr Kind zu viel verdient, Abzüge bedenken und das Kindergeld jedes Mal wieder beantragen und hoffen, dass die Berechtigung weiterhin besteht. Hier ein paar Tipps für Sie.
Kontoführungsgebühren reduzieren Einkommensgrenzbetrag
Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, erhalten Kindergeld, solange ihr Einkommen nicht den Grenzsatz von 8004 € im Jahr überschreitet. Dies müssen Sie regelmäßig nachweisen. Ohne gesonderten Nachweis können Sie allerdings einen Betrag von 16 Euro für Kontoführungsgebühren in Form von Werbungskosten aufführen. Diese reduzieren dann den Grenzbetrag und erhöhen damit die Chancen Kindergeld zu bekommen, wenn das Ausbildungsgehalt steigt. Das hat das Finanzgericht im Saarland im April festgelegt.
(Az 2 K 1179/09)
Trainee-Programm als Ausbildungsverhältnis
Ein Anspruch auf das Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag besteht, wenn sich das „Kind“ noch in der Ausbildung befindet und unter 25 Jahre alt ist.
Eine Ausbildung muss aber nicht gleich eine dreijährige kaufmännische Ausbildung sein, um als Voraussetzung zu genügen. Ein Urteil des Finanzgerichts in Köln ergab, dass auch ein siebenwöchiges Trainee-Programm zur Flugbegleiterin als Voraussetzung ausreicht, um das Kindergeld beziehen zu können und sich eine Gewährleistung des Kinderfreibetrags zu erhalten.
Folgende Gründe waren unter anderem ausschlaggebend für das Kölner Urteil: Ein Arbeitsverhältnis wurde erst nach erfolgreichem Abschluss des Trainee-Programms zwischen der Fluggesellschaft und des Teilnehmers abgeschlossen. Währende der Schulungszeit wurde kein Entgeld gezahlt und wäre kein Arbeitsvertrag geschlossen worden, hätten die Schulungskosten zurückgezahlt werden müssen. Außerdem war die Schulung eine wichtige Voraussetzung für das Berufsziel der Flugbegleiterin und das Programm wurde überwiegend am Boden durchgeführt. (Az. 10 K 212/09)
Kindergeld trotz fehlendem Ausbildungsplatz
Wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Gewährung von Kindergeld bzw. des Kinderfreibetrages auch dann, wenn das Kind mangels Ausbildungsplatz seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann – es faktisch also nicht in der Ausbildung ist. Allerdings muss das Bemühen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden, zum Beispiel über eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit. Die Bescheinigung gilt solange, wie sie von der Bundesagentur für Arbeit nicht entsprechend korrigiert wird. Diese Regelung hat das Finanzgericht Saarland in einem Urteil im Juni 2010 festegelegt. (Az. 2 K 1516/08)
Quelle: „Der Steuerzahler“ Wirtschaftsmagazin, Ausgabe Mai 2011.
Voraussetzungen für das Kindergeld
Falls Sie sich nicht ganz klar darüber sind, ob Sie alle Voraussetzungen für die Zahlung des Kindergeldes kennen, hier noch einmal eine Übersicht für Kinder ab 18 Jahren. (Darunter besteht ein allgemeiner Anspruch auf das Kindergeld.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
- Kinder über 18 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, solange sie sich in der Berufsausbildung befinden, die für den künftigen Beruf notwendig ist. Hier fallen aber auch Ausbildungsmaßnahmen, wie in dem Flugbegleiterbeispiel hinein.
- Ein Kind ohne Ausbildungsplatz kann Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bekommen und ein Kind ohne Arbeitsplatz bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
- Kinder, die sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden. Allerdings nur für eine Überganszeit von vier Monaten und bis zum 25. Lebensjahr.
- Kinder, die Wehr- oder Zivildienst leisten, herrscht kein Anspruch auf Kindergeld. Dieser besteht nur während eines geregelten Freiwilligendienstes.
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