Kindergeld: Einkommensgrenze ab 2012 nicht mehr gültig

Durch den Wegfall der Kindergeld-Einkommensgrenze ab dem nächsten Jahr, ist es nicht mehr notwendig Zinsen oder Börsengewinne in die Anlage KAP zur Steuererklärung einzutragen.

Das bedeutet für Sie: Ab 2012 ist nicht mehr darauf zu achten, dass das Kindergeld nicht durch Kapitaleinnahmen gefährdet wird. Deshalb raten wir Ihnen, mögliche Vertragskündigungen oder Verkäufe erst 2012 durchzuführen.

Keine Streitigkeiten durch Wegfall der Kindergeld-Einkommensgrenze mehr

So haben Streitigkeiten, ob beispielsweise Semester-Ticket-Gebühren angesetzt werden dürfen oder nicht endlich ein Ende!

Noch einmal zum Hintergrund der Kindergeld-Einkommensgrenze:

Bis einschließlich 2011 wurde Kindergeld nur gewährt, wenn das Kind im Jahr unter der Kindergeld-Einkommensgrenze von 8.004 Euro geblieben ist. In die Betrachtung ist nur das Einkommen aus den Monaten gefallen, für die auch eine Kindergeldberechtigung bestand. I

BAföG zählt auf unterschiedliche Weise mit einem Zuschussanteil als Einkommen. Beim Studierenden-BAföG zu 50%, beim Schüler-BAföG zu 100%. Achtung: Die Einkommensgrenze sinkt mit jedem Monat eines Kalenderjahres, in dem keine Kindergeldberechtigung besteht, um ein Zwölftel.

Ab 2012 entfällt die Kindergeld-Einkommensgrenze im Rahmen der Steuervereinfachung

Durch den Wegfall der Kindergeld-Einkommensgrenze wird bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium absolvieren, nicht mehr geprüft, wie hoch ihr Einkommen im Jahr ist. Die Einkommensprüfung fällt ersatzlos ab 2012 weg. Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden, werden also ab 2012 ohne weitere Voraussetzungen stets als Kind berücksichtigt.

Wer noch eine Ausbildung hinten dran hängt, kann dann auf Kindergeld hoffen, wenn er weniger als 20 Stunden pro Woche jobbt, sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Oder anders herum: Es fallen bei einer zweiten Ausbildung fallen Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge nur dann weg, wenn das Kind neben der Ausbildung noch eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden ausübt.

Entlastung der Ämter durch den Wegfall der Kindergeld-Einkommensgrenze

Die Kindergeld-Einkommensgrenze entfällt bei unter 25-Jährigen, die sich in der Erstausbildung befinden.

Die Kindergeld-Einkommensgrenze entfällt bei unter 25-Jährigen, die sich in der Erstausbildung befinden.


Der Verzicht auf die Prüfung der Einkünfte und Bezüge von Kindern führt insbesondere bei den Familienkassen und Finanzämtern zu einer deutlichen Arbeitsentlastung. Auf der anderen Seite entfallen für die Eltern die Nachweispflichten. Zudem erhalten sie künftig noch Kindergeld für Kinder in bezahlten Ausbildungsgängen (z.B. Azubis im dritten Lehrjahr) oder für Kinder, die während ihres Studiums Ferien- oder Nebenjobs annehmen oder z.B. eine Halbwaisenrente beziehen.

Weitere Änderung bei Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren

Ein weiterer Vorteil, der sich durch das Steuervereinfachungsgesetz ergibt, ist, dass ab 2012 die Betreuungskosten für alle Kinder unter 14 Jahren bei den Sonderausgaben abgezogen werden können. Die Altersgrenze ist ab 2012 die einzige Voraussetzung. Ebenfalls entfällt die  bisherige Unterscheidung zwischen berufsbedingten und nicht berufsbedingten Betreuungskosten. Es gilt: Abziehbar sind 2/3 der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind.

Generell zum Kindergeld: Die Höhe des Kindergeldes trägt seit dem 1.1.2010 für das 1. und 2. Kind 184 Euro im Monat, für das 3. Kind 190 Euro und für das 4. und jedes weitere Kind 215 Euro.

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