Kindergeldfestsetzung: Bei rückwirkender Aufhebung müssen Sie zahlen!

Dass eine Kindergeldfestsetzung auch rückwirkend aufgehoben werden kann, zeigt ein aktueller Fall:

Bei einer Tochter hatten im Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen. In der Folgezeit hatte sich die Tochter jedoch nicht – wie geplant – um einen Ausbildungsplatz bemüht. Obowhl die Familienkasse davon wusste, hatte sie die Mittel zunächst weiter ausgezahlt.

Dennoch durfte sie das Kindergeld rückwirkend aufhaben. So urteilte der Bundesfinanzhof (Az. III R 11/08). Dass die Kasse tortz der Kenntnis entgegenstehender Umstände vorerst gezahlt hatte, sei dabei unerheblich.

Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

Die Kindergeldfestsetzung kann bei veränderter Grundlage rückwirkend aufgehoben werden.

Die Kindergeldfestsetzung kann bei veränderter Grundlage rückwirkend aufgehoben werden.


Die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist in § 70 Abs. 2 EStG geregelt.

Der Leitsatz lautet folgendermaßen:

1. Eine positive Kindergeldfestsetzung hat als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft. Sie ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes (Monatsprinzip). Durch die fortlaufende Zahlung wird daher nicht monatlich eine neu Festsetzung vorgenommen.

2. Ist die Kindergeldfestsetzung zunächst regelmäßig und wird sie nachträglich unrichtig, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Nachhinein entfallen sind (Änderung der Verhältnisse), so ist die Festsetzung ab dem Folgemonat der Änderung, also gegebenenfalls rückwirkend, aufzuheben ( § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG).

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