Kosten der Müllentsorgung sind keine haushaltsnahe Dienstleistung

Während beispielsweise Putzdienste als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten, werden die Kosten der Müllentsorgung hierbei nicht anerkannt. Begründet wird dies mit der fehlenden räumlichen Nähe dieser Dienstleistung zum Haushalt und damit, dass der Abfall nicht im Haus oder Garten, sondern auf der Straße geleert werde.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt eine Vielzahl von Leistungen, die in den eigenen vier Wänden erbracht werden oder auch zugehörig zu diesen ausgeübt werden. Dazu gehören beispielsweise Putzdienste, die man von der Steuer absetzen kann. Auch die Müllabfuhr und somit die Müllgebühren stellen eigentlich eine haushaltsnahe Dienstleistung dar, die man von der Steuer absetzen könnte, da auch diese eine Dienstleistung darstellen, die am Haus erbracht wird und die die Wohnungsreinigung betrifft.

Finanzgericht Köln: Müllabfuhr fehlt räumliche Nähe zu haushaltsnahen Dienstleistungen

Das Finanzgericht Köln (Az. 4 K 1483/10) urteilte nun jedoch, dass die Müllentsorgung und die dafür anfallenden Müllgebühren nicht mit einer Wohnungsreinigung vergleichbar seien. Es verweist auf die eigentliche Tätigkeit der Müllabfuhr. Diese bestehe in der Verarbeitung und Lagerung des Abfalls und werde nicht „im Haushalt“ erbracht. Bei der Müllabfuhr fehle deshalb die konkrete räumliche Nähe zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Zudem würden die Tonnen ja auf der Straße geleert und somit nicht im Haus oder Garten.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 12/2011)

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