Kosten, Gebühren und Belastungen richtig absetzen!

In diesem Themenmix lesen Sie, wie Sie unterschiedliche Kosten von der Steuer absetzen können und was Sie dabei beachten müssen.

1. Außergewöhnliche Belastung: Badekur

Richtig geplant, können auch Kosten für eine Badekur eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Dafür gelten zwar gewisse Bedingungen. Sind diese allerdings erfüllt, ist es möglich die Kosten steuermindernd anzusetzen.

Welche Bedingungen dafür gelten, folgt aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 1 K 2809/08). Da die Voraussetzungen im konkreten Fall für die Absetzung der Kosten nicht erfüllt waren, wurde die steuerliche Anerkennung abgelehnt. Das FG hat allerdings präzise dargelegt, wann es der Klage stattgegeben hätte. Diese möchten wir Ihnen nicht vorenthalten. Vielleicht haben Sie ja hohe Kosten für einen ähnlichen Fall zu tragen, der dann wenigstens Ihre Steuerlast verringern würde.

Die Kosten für eine Badekur können unter gewissen Voraussetzugen steuermindernd ansetzen.

Die Kosten für eine Badekur können unter gewissen Voraussetzugen steuermindernd ansetzen.

Die Voraussetzungen, um eine Badekur als außergewöhnliche Belastung anzusetzen

Es muss ein amtsärztliches Attest vorliegen, das die medizinische Notwendigkeit der Badekur bescheinigt. Zudem müssen ein Kurplan vorgelegt und die Anwendungen durch einen Kurarzt laufend überwacht werden. Gehen Sie bei einer geplanten Kur dementsprechend vor, können Sie also durchaus Steuern sparen.

2. Die weitere Nutzung des eigenen Gartens ist für stark Gehbehinderte „sozial adäquat“

Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 4 K 2647/08). Für Sie der Fall: Ein Behinderter hatte einen Treppenschräglift im Garten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das FG gab ihm Recht. Man könne von Behinderten weder Wegzug noch Verzicht auf den Garten verlangen. Der Treppenlift sei ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel. Wo er eingebaut ist, sei deshalb unbeachtlich. Da Gartennutzung kein Luxus sei, könne ein Lift durchaus auch im Garten installiert sein.

Gemäß der Rechtsprechung des BFH sind die Anschaffungskosten sofort in voller Höhe abzugsfähig. Sie brauchen nicht auf die Dauer der voraussichtlichen Nutzung abgeschrieben zu werden. Weiterer Aspekt: Das Finanzamt darf den Kostenabzug nicht wegen des Behinderten-Pauschbetrags in Frage stellen. Dieser deckt nur laufende und typische Mehraufwendungen, nicht aber zusätzliche Krankheitskosten.

3. Auch wer Mietobjekte unentgeltlich erworben hat, kann Anschaffungsnebenkosten absetzen

So das Finanzgericht Münster (Az. 13 K 1907/10 E). Die Klägerin war Mitglied einer Erbengemeinschaft. Sie hatte daraus verschiedene bebaute Grundstücke erhalten, aus deren Vermietung sie Einkünfte erzielte. Die ihr durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Aufwendungen machte sie als Werbungskosten geltend. Mit der Begründung, dass sie keine Anschaffungskosten getragen habe, lehnte das Finanzamt dies jedoch ab.

Zu Unrecht, urteilte das FG. Die Aufwendungen seien dem Sinne nach Werbungskosten gemäß § 11 EStG. Der steuerliche Abzug könne nicht ganz ausgeschlossen werden. Er sei aber auf mehrere Jahre zu verteilen. Und zwar im Wege der Abschreibung. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen. 

Bilderquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

.

Über Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort