Kürzung von Entfernungspauschalen wird schwerer!

Die beliebte Kürzung von Entfernungspauschalen wird den Finanzämtern nunmehr erschwert. Häufig wurden Strecken nicht anerkannt und gerade bei Umwegen stellte sich das Finanzamt quer. Das wird in Zukunft nicht mehr so einfach funktionieren.

Ein aktueller Fall aus Rheinland-Pfalz zur Kürzung von Entfernungspauschalen

Nach einem aktuellen Urteil ist die Kürzung von Entfernungspauschalen nicht mehr so einfach.

Nach einem aktuellen Urteil ist die Kürzung von Entfernungspauschalen nicht mehr so einfach.

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb wurden Umwegstrecken oft mangels Zeitersparnis nicht anerkannt. Zu Recht, so kürzlich das FG Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 2732/09). Die Zeitersparnis hatte neun Minuten betragen. Statt die kostenpflichtige Autofähre zu benutzen, hatte der Arbeitnehmer regelmäßig die Autobahn gewählt. Die Strecke betrug 52 km. Das Finanzamt erkannte nur 25 km an, also die Strecke bei Nutzung der Fähre.

Das „Totschlagargument“ einer Mindestzeitersparnis  von 20 Minuten bei Entfernungspauschalen hat der Bundesfinanzhof weggeputzt.

Vielmehr sind in Sachen Entfernungspauschale alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (Az. VI R 19/11). Als Beispiele werden Streckenführung und Ampelschaltungen genannt. Das dürfte auch für Fähren gelten. Eine Strecke kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn sie nur wenig Zeitersparnis bringt. Es genügt, wenn sie wegen anderer Umstände für den Steuerzahler vorteilhaft ist.

Aktuelle Entscheidung des BFH zu Entfernungspauschalen

Der Entfernungspauschale darf nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung zugrunde gelegt werden. Das hat der BFH in einer weiteren aktuellen Entscheidung grundsätzlich klargestellt (Az. VI R 46/10). Eine lediglich mögliche, aber nicht benutzte Straßenverbindung darf nicht als Basis der Berechnung dienen.

Tipp: Diese Urteile eröffnen Steuerzahlern bei der Entfernungspauschale ganz neue Möglichkeiten.

Ein weiterer Fall zu Entfernungspauschalen, der besonders für Unternehmer interessant ist, ereignete sich in Baden-Württemberg.

Die These hier: „Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer haben nur eine regelmäßige Arbeitsstätte“.

Diesen Standpunkt in Sachen Reisekosten vertritt das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3 K 1849/09). Dieregelmäßige Betriebsstätte ist danach der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit, so das FG. Bei Fahrten zu anderen Tätigkeitsorten darf folglich nicht nur die Entfernungspauschale anerkannt werden.

Gegen dieses Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 47/11).

Die Handlungsanweisung dazu an Sie: Werden Ihnen als Gewerbetreibenden oder Selbstständigen die Reisekosten gekürzt, wehren Sie sich. Legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie zugleich Ruhen des Verfahrens, bis der BFH entschieden hat! Bis dahin müssen Sie eine Kürzung nicht zulassen.

Bildquelle: © Albachiaraa – Fotolia.com

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