Leasing-Auto: Bei Rückgabe kann ein „Minderwertausgleich“ drohen

Wenn ein Leasing-Auto bei Rückgabe einen geringeren Wert hat, dann kann eine Ausgleichszahlung drohen. Ob diese Zahlung umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, ist umstritten. Die Finanzverwaltung bejaht dies, während das Finanzgericht Niedersachsen anderer Ansicht ist.

Ein Schadenersatz könnte für den Fall gelten, dass das Leasing-Auto bei Rückgabe einen geringeren Wert hat als vertraglich vereinbart. Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegt dieser Minderwertausgleich der Umsatzsteuer.

Urteil: Ausgleichszahlung für Leasing-Auto nicht umsatzsteuerpflichtig

Anders beurteilt diesen Fall das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 5 K 224/09). Die Ausgleichszahlung sei nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie in keinem Austausch mit den Leistungen des Leasing-Gebers stehe und sei vertraglicher Schadenersatz. Das Finanzgericht betont, dass zwischen Leistung und Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss. Die Folge ist, dass Entschädigungs- oder Schadenersatzleistungen kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt seien.

Halten Sie Umsatzsteuerfälle wegen der Revision beim BFH offen

Können Sie die Vorsteuer aus dem Leasing-Auto nicht vollständig geltend machen, halten Sie Umsatzsteuerfälle offen, denn eine Revision beim Bundesfinanzhof ist eingelegt (Az. XI R 6/11). Die Begründung des Finanzgerichts ist überzeugend.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 13/2011)

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