Lebensversicherungen auf dem Prüfstand
Jetzt fangen schon die Lebensversicherer selbst an, ihr eigenes Produkt, die Kapitallebensversicherung, faktisch zu verunglimpfen. Immer mehr Konzerne bieten die Verträge kaum noch an. Sie stehen als Kunde und Vertragspartner allerdings in vielen Fällen mit Ihrem Vertrag im Regen. Sollen Sie jetzt bei sinkenden Renditen kündigen oder halten?
Wer verkauft, macht möglicherweise Verlust
Die Lebensversicherer selbst wollen das nicht. Die verdienen an den bereits abgeschlossenen Verträgen gutes Geld. Deshalb lesen Sie überall, dass Sie am besten nicht verkaufen sollen. Sowohl in den Interviews mit führenden Figuren der Konzerne selbst als auch in den großen Medien. Dort versuchen die Redaktionen zu beruhigen.
Denn die Versicherungskonzerne zählen weiterhin zu den bedeutenden Kunden für die großen Medien. Dies beeinflusst auch stets die Berichterstattung.
Sollten Sie wie oft empfohlen dennoch verkauft haben, dann ergeben sich daraus steuerliche Konsequenzen. Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, ermöglichen die steuerfreie Auszahlung, sofern die Police eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hatte.
Wer vorher verkauft hat, muss die Zinsen und die Überschussbeteiligung aus dem Vertrag versteuern. Umgekehrt könnten Sie verlangen, dass Verluste steuerlich anerkannt werden und mit anderen Gewinnen verrechenbar sind.
Fiskus möchte keine Verluste anerkennen
Hier wird es schwieriger. Denn selbst wenn der Erlös aus Ihrem Vertrag niedriger ist als die Summe der geleisteten Prämieneinzahlungen, möchte das Ministerium dies nicht als Verlust anerkennen. Diese Sichtweise hat das Finanzgericht in Düsseldorf unterstützt (Az. 1 K 211/13). Das Argument allerdings ist seltsam.
Denn der Verkäufer, also der Versicherungsnehmer, habe niemals die Absicht gehabt, positive und damit steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erwirtschaften. Der Bundesfinanzhof könnte sich mit diesem seltsamen Verweis schwer tun. Möglicherweise entlastet der BFH Sie als Steuerzahler.
Der Versicherungsnehmer hat in der Sache gegen das Finanzgericht Düsseldorf Revision beim BFH eingelegt. Dort werden damit in den kommenden Jahren gleich zwei Verfahren in derselben Angelegenheit behandelt.
Das bedeutet auch für Sie, dass Sie bei Verlusten nach einem Verkauf Chancen hätten, diese zumindest steuerlich geltend zu machen. Sie müssten gegen entsprechende Steuerbescheide Ihres Finanzamtes, in denen die Verluste nicht anerkannt werden, Einspruch einlegen. Dabei geben Sie dann die Aktenzeichen der anhängigen Verfahren beim BFH an (Az. VIII R 38/15 sowie VIII R 25/14).
Generell gilt, dass die Lebensversicherungsverträge in den kommenden Jahren mit hoher Sicherheit für viele von Ihnen immer weniger attraktiv sind. Die Überschussbeteiligungen sinken weiter, solange die Zinsen sehr niedrig bleiben. Dass sich daran etwas ändern wird, ist unwahrscheinlich. Rechnen Sie daher im Zweifel genau nach.
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