Mängel am Ferienhaus: Diese Rechte haben Sie

Wenn beim Ferienhaus was schief geht

Bald geht es wieder los. Viele unserer Leser starten in den verdienten Sommerurlaub und mieten ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung.

Allerdings halten die schönsten Wochen des Jahres für manchen auch eine große Enttäuschung parat.

Auch in den Prospekten für Ferienhäuser oder Ferienwohnungen wird gerne übertrieben.

Deshalb müssen Sie als Feriengast Ihre Rechte kennen, wenn Mängel am Ferienhaus oder der Ferienwohnung auftreten.

 

Ferienhaus-Anbieter: Gewerblich versus privat

Bei der Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung macht der Gesetzgeber Unterschiede zwischen gewerblichen Vermietern und privaten Vermietern.

Als gewerbliche Vermietung gelten folgende drei Fälle:

  • Vermietung von Ferienhäusern oder Ferienwohnungen durch einen Reiseveranstalter
  • Vermietung durch den Eigentümer, wenn dieser mehrere Objekte besitzt, die regelmäßig an Feriengäste vermietet werden
  • Vermietung privater Ferienobjekte durch eine Ferienhausagentur

Eine private Vermietung kann demnach nur ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung umfassen, welche vom Besitzer angeboten werden. In solchen Fällen greift das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Bei einer gewerblichen Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung kommt dagegen das Reiserecht zum Tragen. Dieses ist ab dem Paragraphen 651 a BGB geregelt.

 

Aufpassen bei Mietverträgen

Wenn Sie einen Mietvertrag abschließen, besteht zwischen gewerblich und privat ein wesentlicher Unterschied:

Den privaten Mietvertag für ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung können Sie nicht ordentlich kündigen. Denn dabei handelt es sich normalerweise um einen Zeitmietvertrag

Den gewerblichen Mietvertrag können Sie vor Mietbeginn jederzeit auflösen.

 

Mängel am Ferienhaus sofort melden

Wenn am Ferienhaus oder in der Ferienwohnung Mängel auftreten, gilt:

Wenn Sie Mängel entdecken, müssen Sie diese dem Vermieter unverzüglich mitteilen und Abhilfe verlangen. So sichern Sie sich auf jeden Fall spätere Ansprüche.

Wenn die Mängel nicht beseitigt werden, steht Ihnen eine Minderung des Mietpreises für das Ferienhaus oder die Ferienwohnung zu.

Für die Höhe einer Mietminderung gibt es zwar Tabellen. Doch geben diese nur Richtwerte an. Konkrete Minderungsquoten legt im Zweifelsfall erst das Gericht fest, wenn es zu einem Prozess kommen sollte.

 

Mehr Rechte bei gewerblicher Vermietung

Bei schweren Mängeln können Sie sowohl bei gewerblicher als auch privater Vermietung fristlos kündigen.

Bei der gewerblichen Vermietung haben Sie nicht nur Anspruch auf eine Mietminderung.

Hinzu kommt auch der Anspruch auf eine Entschädigung für so genannte „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“. Dies ist im Paragraphen 651 f BGB geregelt.

Bei einer Privatvermietung gibt es diesen Anspruch nicht.

 

Wenn Sie klagen müssen

Und noch einen wichtigen Unterschied gibt es. Bei der Frage nach dem zuständigen Gericht gilt:

Wurde der Mietvertrag für das Ferienhaus oder die Ferienwohnung mit einem gewerblichen Anbieter geschlossen, der in der EU seinen Sitz hat, können Sie hier in Deutschland klagen.

Dies unabhängig davon, ob das Ferienobjekt im In- oder Ausland liegt. Dies hat unter anderem der Bundesgerichtshof bestätigt. Seine Entscheidung finden Sie unter dem Aktienzeichen X ZR 157/11. Dagegen:

Befindet sich das Ferienhaus oder die Ferienwohnung bei einem Privatvermieter im Ausland, müssen Sie auch vor einem dortigen Gericht klagen.

Es gibt allerdings eine Ausnahme: Liegt das Ferienhaus innerhalb der EU und sind Vermieter und Mieter in Deutschland ansässig, sind auch die deutschen Gerichte zuständig.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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