Mehr Spielraum bei doppelter Haushaltsführung

Das sind die Vorasusetzungen für doppelte Haushaltsführung

Von Berufstätigen wird seit Jahren ein Höchstmaß an Flexibilität verlangt.

Viele sind auch bereit, für einen Job auch getrennte Wohnsituationen in Kauf zu nehmen.

Dafür hat der Gesetzgeber den steuerlichen Vorteil der doppelten Haushaltsführung geschaffen.

 

Diese Voraussetzungen gelten für eine doppelte Haushaltführung

Der steuerliche Vorteil greift, wenn Sie am Heimatort einen eigenen Hausstand haben und am auswärtigen Arbeitsort eine Zweitwohnung nutzen.

Dabei haben sich in der Praxis fünf mögliche Varianten etabliert, die Ihr Verhältnis zur Hauptwohnung beschreiben könnten:

 

1. Sie sind selbst Mieter oder Eigentümer

Diese betrifft Berufstätige, die ihre Hauptwohnung am heimischen Wohnort unter eigenen Namen gekauft oder gemietet haben.

Dies ist zur steuerlichen Anerkennung der doppelten Haushaltsführung die einfachste Begründung.

 

2. Sie sind Mitmieter oder Mit-Eigentümer

Diese betrifft Beschäftigte, die ihre Hauptwohnung zusammen mit ihrem Ehepartner oder Lebensgefährten gekauft oder gemietet haben.

Auch hier ist die Voraussetzung eines eigenen Hausstandes erfüllt.

 

3. Sie sind nicht Mieter oder Eigentümer

Hier wird es schon etwas komplizierter. Wenn Sie in einer ausschließlich vom Lebenspartner gekauften oder gemieteten Wohnung leben, müssen Sie beachten:

Zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung müssen Sie zum Nachweis eines eigenen Hausstandes in der Hauptwohnung faktisch dauerhaft geduldet sein.

Außerdem müssen Sie sich in einem ausreichenden finanziellen Umfang beteiligen, um eine gemeinsame Haushaltsführung auch nachzuweisen.

 

4. Sie wohnen entgeltlich bei Ihren Eltern

Die gilt für Steuerpflichtige, die ihre Hauptwohnung im Hause der Eltern entgeltlich nutzen.

Hierbei wird ein eigener Hausstand nur bejaht, sofern die Wohnung eindeutig vom Haushalt der Eltern abgetrennt ist.

 

5. Sie wohnen unentgeltlich bei Ihren Eltern

Das betrifft Arbeitnehmer, die ihre Hauptwohnung im Hause der Eltern unentgeltlich nutzen.

Im diesem Fall stellten sich die Finanzämter bisher quer, die Kosten für die doppelten Haushaltsführung anzuerkennen.

Doch dem wurde nun durch den Bundesfinanzhof abgeholfen. Der Fall:

 

Mehr Klarheit bei doppelter Haushaltsführung

Der Kläger war auswärts als Chemiker tätig. Am Arbeitsort unterhielt er eine Zweitwohnung.

Am Hauptwohnsitz wohnte er unentgeltlich im Einfamilienhaus seiner Mutter. Dort nutzte er allein ein Schlafzimmer, ein Arbeitszimmer und ein Bad.

Nachdem Finanzamt und Finanzamt die doppelte Haushaltsführung abgelehnt hatten, bejahte der der Bundesfinanzhof die doppelte Haushaltsführung.

Sein Argument: Für eine steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist es nicht zwingend notwendig, dass für die Wohnung am Hauptwohnsitz etwas bezahlt wird.

 

Das Kostenargument ist zweitrangig

Ein Alleinstehender kann auch dann einen eigenen Haushalt unterhalten, wenn Dritte die Kosten tragen.

Das wurde im vorliegenden Fall ebenfalls so gesehen, weil der Kläger im Haus seiner Mutter drei Räume allein benutzt.

Außerdem ist aufgrund der Familienbeziehung davon auszugehen, dass er wesentlichen Einfluss auf die gesamte Haushaltsführung hat.

Im Gegenzug ist die Wohnung an der Arbeitsstelle faktisch nur als Schlafstelle eingerichtet. Entsprechend wurde der Hauptwohnsitz auch als Lebensmittelpunkt gesehen.

Deshalb steht dem Kläger die steuerliche Ankerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung zu. Das Ganze ist nachzulesen unter dem Aktenzeichen VI R 46/12.

Dieser Richterspruch dürfte für viele auswärts Arbeitende eine wesentliche Entlastung bei den Kosten der Auswärtstätigkeit bringen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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