Mietminderung bei periodisch auftretenden Mängeln an Gewerbeimmobilien

Eine Mietminderung können Sie auch bei periodisch auftretenden Mängeln vornehmen. Doch diese gilt nur während der Zeiten, in denen der Mangel tatsächlich besteht.

Ein Arzt hatte eine Praxis angemietet, in der es in den Sommermonaten zu erheblicher Überhitzung kam. Da der Vermieter die Klimatisierung schuldig blieb, handelte es sich dabei zweifelsfrei um einen Mietmangel. Zusätzlich zu der eingeschränkten Nutzbarkeit im Sommer machte der Arzt eine weitere Mietminderung geltend. Er kürzte die Mieten auch im September und Oktober.

Mietminderung kann bei periodischen Mietmängeln nur zeitbegrenzt erfolgen

Treten Mietmängel wie hier lediglich periodisch auf, sind sie jedoch nur während der Zeiten, in den der Mangel besteht, zu berücksichtigen. In Zeiten, in denen ein vertragsgemäßer Gebrauch möglich ist, darf die Miete dagegen nicht gemindert werden. Das Vorliegen eines früheren Mangels ist dann unerheblich, so urteilte der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 132/09).

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 8/2011)

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