Möblierungszuschlag bei der Studentenbude Ihres Kindes nicht vergessen

Vermieten Sie Ihrem Kind eine Studentenbude, sollten Sie den Möblierungszuschlag nicht vergessen. Falls die Miete 56 % des ortsüblichen Tarifs unterschreitet, droht eine anteilige Streichung des Werbungskostenabzugs.

Möblierungszuschlag ist einer von drei Mietbestandteilen

Bei möbliert vermieteten Wohnungen sind bei der 56-%-Grenze drei Mietbestandteile zu berücksichtigen: Die Kaltmiete, die anfallenden Nebenkosten soweit ein Zuschlag für die Möblierung.

Letztere wird errechnet, indem die Kosten für die Möbel auf einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt werden. Zusätzlich ist eine Kapitalverzinsung von 4% für das in den Möbeln gebundene Kapital hinzuzurechnen. Das ergibt im Monat 20 €. Damit beträgt der Möblierungszuschlag insgesamt 70 € monatlich.

Möblierungszuschlag sichert den Steuerabzug

Vergessen Sie den Möbilierungszuschlag bei der Studentenbude Ihres Kindes nicht!

Vergessen Sie den Möbilierungszuschlag bei der Studentenbude Ihres Kindes nicht!


Wenn Sie den Steuerabzug nicht gefährden möchten, sollten Sie den Möblierungszuschlag stets einkalkulieren. Übrigens: Im nächsten Jahr wird das Steuervereinfachungsgesetz 2012 die Schwellen erhöhen. Lediglich bei Vermietung oberhalb von 66 % des ortsüblichen Tarifs bleibt alles im grünen Bereich. Unterhalb der 66 % des Ortsüblichen ist die Aufteilung der Werbungskosten dann zwingend.

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Bilderquelle: © Jakub Krechowicz  – Fotolia.com

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