Neue Regeln für Reisekosten

Reisekosten werden einfacher und auch günstiger

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Es hat gedauert, doch nun steht es endlich fest. Mit der ab kommendem Jahr gültigen Reform des Reisekostenrechts soll die Abrechnung von dienstlichen Reisen vor allem einfacher und transparenter werden.

Dabei überwiegen sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Vorteile.

Es gibt drei wesentliche Veränderungen in der Abrechnung von Reisekosten.

 

Berechnung der Reisekosten wird einfacher

Die bisherige dreistufige Staffelung von Verpflegungspauschalen wird durch nur noch zwei Stufen abgelöst.

Bisher konnten je nach Abwesenheitsdauer 6, 12 oder 24 € je Tag abgerechnet werden. Nun gilt für eine Abwesenheit über 8 Stunden ein Pauschal-Satz von 12 €. Über 24 Stunden gibt es 24 €.

Eine klare Verbesserung ist die Behandlung von An- und Abreisetagen bei mehrtägigen Dienstreisen. Hier wird nicht mehr nach den tatsächlichen Reisestunden gefragt, sondern pauschal 12 € angesetzt.

 

Es gibt auch eine neue Definition

Eine wichtige Veränderung gibt es auch bei der Definition der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Denn diese wird nun von der „ersten Tätigkeitsstätte“ abgelöst. Mit gravierenden Folgen.

Denn zukünftig werden Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der Pendlerpauschale von derzeit 0,30 € je Kilometer einfacher Wegstrecke abgerechnet.

Alle anderen Fahrten, die Sie im dienstlichen Auftrag vornehmen, z. B. zu anderen Arbeitsorten, werden je tatsächlich gefahrenen Kilometer mit je 0,30 € abgerechnet.

Das hat auch Auswirkungen auf die Berechnung des so genannten geldwerten Vorteils bei einem Dienstwagen. Denn hier wird nur noch die einfache Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte steuerlich belastet. Alle anderen Fahren gelten dann als dienstlich und sind steuerfrei.

 

Wenn Sie länger auswärts arbeiten

Neuerungen bringt die Reform des Reisekostenrechts auch in Fragen Unterkunftskosten und doppelte Haushaltsführung.

Eine wesentliche Änderung gibt es. Wenn Sie an einen anderen Ort arbeiten als an der ersten Tätigkeitsstätte, können Sie nun bis zu 4 Jahren die Übernachtungskosten als Werbungskosten ansetzen. Darüber hinaus greift die doppelte Haushaltsführung.

Die angefallenen Kosten können jeweils bis zu 1.000 € je Monat angesetzt werden. Dabei entfallen bisher notwendige Nachweise zu Vergleichsmieten oder Wohnungsgrößen.

Allerdings sollten Sie daran denken, dass bei Luxus-Unterkünften zumindest eine teilweise private Kostenübernahme möglich sein könnte.

 

Gelungene Reform der Reisekosten

Insgesamt ist die Reform der Reisekosten gelungen. In den meisten Fällen können sich Arbeitnehmer über höhere Rückerstattungen freuen. Allerdings entfallen bisher absetzbare Kosten bei Kurztrips von 4 oder 6 Stunden komplett.

Auf Arbeitgeberseite dürften sich ebenfalls Vereinfachungen ergeben. Dies vor allem, weil es eben nur noch zwei Verpflegungspauschalen gibt. Außerdem gibt es nun klarere Regelungen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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