Ombudsmann: Ob Versicherung oder Bank

Ein Ombudsmann einer Versicherung oder einer Bank kann Ihnen helfen, wenn Sie sich unrechtmäßig behandelt. Denn wenn Sie zum Beispiel eine Zahlung der Versicherung nicht erhalten oder die Bank einfach so Gebühren abgebucht hat, können Sie sich an den jeweiligen Ombudsmann der Versicherung oder der Bank wenden. Dieser fungiert als Schlichter in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren.

Beschwerde-Vorgehen an den Ombudsmann

Der Ombudsmann Ihrer Versicherung oder Bank kann Ihnen bei Streitfällen außergerichtlich helfen.

Der Ombudsmann Ihrer Versicherung oder Bank kann Ihnen bei Streitfällen außergerichtlich helfen.

Bevor Sie sich beschweren, wenden Sie sich an das Unternehmen (Bank, Versicherung, Online-Shop, Schufa), dem Ihre Beschwerde gilt, und bitten Sie, die Entscheidung zu überdenken bzw. zu begründen. Das gebietet nicht nur die Fairness, sondern es ist bei einigen Schlichtern auch Voraussetzung für die Annahme der Beschwerde.

Setzen Sie dem Empfänger dabei eine Frist von beispielsweise 14 Tagen, um zu verhindern, dass er Sie übermäßig
lange warten lässt. Erst danach wenden Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle. Zuerst sollten Sie möglichst einen Blick auf die Homepage der jeweiligen Schlichtungsstelle im Internet werfen.  Manche Ombudsleute stellen ein Beschwerdeformular zur Verfügung. Ist das nicht der Fall, formulieren Sie Ihre Beschwerde frei. Ihr Schreiben an den Ombudsmann Ihrer Versicherung oder Bank sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihr Name, Ihre vollständige Adresse und Ihre Kontaktdaten
  • Gegen welches Unternehmen richtet sich Ihre Beschwerde? (Name der Bank, der Versicherung,
    des Online-Shops oder die Angabe, dass es sich um die Schufa handelt)
  • Was werfen Sie dem betreffenden Unternehmen vor? (z. B. Abbuchung einer unzulässigen
    Gebühr, Weigerung, einen Schaden zu erstatten, falscher Schufa-Eintrag)
  • Was möchten Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen? (z. B. Erstattung der betreffenden Gebühr,
    Schadenersatz)

Wichtig: Fügen Sie Belege bei, etwa den Kontoauszug, aus dem die Abbuchung einer unzulässigen Gebühr hervorgeht, oder den Schriftwechsel, den Sie mit Ihrer oder der gegnerischen Versicherung in der betreffenden Angelegenheit geführt haben. Hilfreich sind auch Gesprächsnotizen oder -protokolle über mündliche Absprachen

Ombudsmann Versicherung

Zwei Schlichtungsstellen sind für den Bereich Versicherungen zuständig – eine davon für Privatversicherungen (Haftpflicht-, Kasko-, Lebens-, Gebäude-, Unfall-, Rechtsschutz-, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.). Fast alle Versicherungsunternehmen haben sich dem Schlichtungsverfahren angeschlossen. Die andere Schlichtungsstelle ist ausschließlich für private Kranken- und Pflegeversicherungen zuständig und ebenfalls für die Mehrzahl der privaten Krankenversicherer.

Neben den oben genannten Informationen ist bei einer Beschwerde die Angabe der versicherten Person wichtig. Diese Mitteilung ist immer nötig. Wenn Sie einen Haftpflichtschaden beider gegnerischen Versicherung durchsetzen möchten, ist sie sogar unerlässlich.

Beachten Sie: Bei privaten Versicherungen (außer Krankenversicherungen) sind Beschwerden von Verbrauchern und unter bestimmten Voraussetzungen auch von Kleingewerbetreibenden zulässig. Die Bindung der Versicherer an den Schlichtungsspruch ist jüngst ausgeweitet worden: Bei Schiedssprüchen bis zu 10.000 € ist der Versicherer jetzt an die Entscheidung des Ombudsmannes gebunden. Damit sind mehr als 90 % aller Beschwerdefälle abgedeckt. Beschwerde dürfen Sie jedoch nur einreichen, wenn es dabei um maximal 100.000 € geht (bis November2010 waren es noch 80.000 €). Für private Versicherungen finden Sie den Ombudsmann Ihrer Versicherung hier. Den Ombudsmann für die private und Pflegeversicherung finden Sie unter diesem Link.

Banken-Ombudsmann

Bei allen Banken-Schlichtungsstellen ist der Schlichterspruch bis in Höhe von 5.000 € bindend für die Bank. Erst was darüber hinausgeht, kann die betroffene Bank gerichtlich überprüfen lassen. Achtung! Je nach Kreditinstitut sind unterschiedliche Schlichtungsstellen zuständig. Den Kontakt finden Sie auf der Internetseite Ihrer jeweiligen Bank unter dem Stichwort Schlichtungsstelle oder Beschwerdestelle..

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