Ombudsmann – was ist das?

Der Einsatz eines Ombudsmannes könnte für Sie hilfreich sein, wenn Sie sich bei einem Streit den Gang vors Gericht ersparen möchten. Lesen Sie hier, wie die Funktion eines Ombudsmannes genau aussieht und welche Vorteile Sie bei Inanspruchnahme haben.

Nachteile bei gerichtlichen Klagen

Über einen Ombudsmann können Sie sich außergerichtlich einigen.

Über einen Ombudsmann können Sie sich außergerichtlich einigen.

Sie haben Ärger mit einer Bank, einer Versicherung, einem Online-Shop oder mit der Schufa? Ihre Bank bucht von Ihrem Konto beispielsweise eine Gebühr ab, die Sie nicht für rechtmäßig halten? Die Versicherung Ihres Unfallgegners weigert sich, die vollen Reparaturkosten auszuzahlen?Ein Online-Shop weist Ihre Reklamation ab, obwohl sie begründet ist? Oder die Schufa  weigert sich, Daten zu löschen, die Sie als falsch angemahnt haben?

Natürlich könnten Sie jetzt den Klageweg beschreiten, um Ihr Recht durchzusetzen. Das hätte aber im Verlgeich zum Einsatz eines Ombudsmannes mehrere Nachteile:

  • Es dauert meist recht lange, bis eine solche Streitigkeit vor Gericht entschieden wird.
  • Sie tragen ein hohes Kostenrisiko. Wird juristisch zu Ihren Ungunsten entschieden, müssen
    Sie nicht nur für die Prozesskosten aufkommen, sondern zusätzlich noch Ihren eigenen Anwalt
    und den der Gegenpartei bezahlen.
  • Wenn Sie obsiegen, riskieren Sie, dass der Prozessgegner Berufung bzw. Revision einlegt,
    sich also an die nächsthöhere gerichtliche Instanz wendet, um dadurch die Entscheidung
    der Vorinstanz überprüfen zu lassen.

Keinen dieser Nachteile erleiden Sie dagegen, wenn Sie sich stattdessen für ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei eigens dafür eingesetzten Schlichtern („Ombudsleute oder Ombudsmann“) entscheiden. Das ist allerdings üblicherweise nur Verbrauchern möglich, nicht aber Selbstständigen
oder Gewerbetreibenden.

Ein Ombudsmann? Was ist das denn?

Ombudsleute sind meist ehemalige hochrangige Richter, die im Auftrag eines Verbandes die Rechtslage prüfen und einen Schiedsspruch abgeben. Dabei richten sie sich – ebenso wie staatliche Richter – nach der aktuellen Gesetzeslage und der jüngsten Rechtsprechung invergleichbaren Fällen.

Üblicherweise dauert eine Beschwerde an einen Ombudsmann drei bis gut sechs Monate. Lediglich in sehr komplizierten Fällen kann die Wartezeit größer sein. Bis zu einer bestimmten Summe (auf welche Höhe sich diese beläuft, ist von Verband zu Verband verschieden; meist sind es 5.000 €) ist Ihre Gegenpartei an den Schiedsspruch gebunden. Sie selbst haben dagegen ohne jede Beschränkung die Freiheit, auch nach dem Schlichtungsverfahren noch Klage einzureichen. Üblicherweise hemmt ein schwebendes Schiedsverfahren
auch die Verjährung. Solange der Ombudsmann also noch nicht über Ihre Beschwerde entschieden
hat, läuft die Verjährungsfrist nicht weiter.

Beachten Sie Folgendes bei Ihrer Beschwerde

Ihre Beschwerde müssen Sie unbedingt vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend machen, also spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Ist Ihr Anspruch bereits verjährt, kann auch ein Ombudsmann nichts mehr für Sie tun..

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