Pendlerpauschale: So sichern Sie sich Ihr Geld
Für viele Steuerpflichtige, insbesondere Arbeitnehmer, ist die Entfernungspauschale der wichtigste Posten in der jährlichen Einkommensteuererklärung. Umso schwerwiegender waren in den vergangenen Jahren die politischen Eingriffe in diese Entlastung. Der Versuch der Regierung, 2006 die Pauschale zu kürzen, wurde zwei Jahre später durch das Bundesverfassungsgericht einkassiert. Seitdem galt rückwirkend zum 01.01.207 wieder der alte Satz von 0,30 Euro je Entfernungskilometer.
Keine Grenzen bei eigenem Auto
Den aktuellen rechtlichen Rahmen bildet der § 9 Abs. 1. Nr. 4 EStG. Darin heißt es sinngemäß, dass eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden kann. Diese Pauschale beträgt 0,30 Euro je Kilometer.
Der Gesetzgeber versucht zwar, die daraus entstehenden Kosten zu deckeln. So soll die Entfernungspauschale nur bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Kalenderjahr als Werbungskosten berücksichtigt werden. Doch diese Grenze gilt nicht, wenn man entweder mit eigenen PKW unterwegs ist, was für die Mehrheit der Auto fahrenden Arbeitnehmer gelten dürfte, oder mit einem zur Nutzung überlassenen Fahrzeug.
Belege sammeln
Was relativ einfach klingt, wird dennoch gern auch vom Fiskus in Frage gestellt. Zwar gilt, dass mit der Pauschale sämtliche Kosten des Fahrzeuges und seines Betriebes abgegolten sind. Deshalb können regulär auch keine Tankquittung oder Werkstattrechnungen eingereicht werden. Dennoch macht es Sinn, solche Belege aufzuheben, um bei Nachfrage überhaupt die Nutzung des eigenen KFZ nachweisen zu können.
Zu überlegen ist auch die angegebene Anzahl der Tage. Aufgrund des bestehenden Arbeitsumfangs sind Finanzbeamte angehalten, beim Vorliegen bestimmter Standardangaben die Veranlagung quasi im Schnelldurchgang zu erledigen. Diese so genannten „Nichtaufgriffsgrenzen“ bewirken, dass bei einer 5-Tage-Arbeitswoche 230 angegebene Tage und bei einer 6-Tage-Woche 280 Tage üblicherweise ohne weitere Kontrolle durchgewunken werden.
Streit um Entfernungsmessung
Streitigkeiten gibt es dagegen oft bei einem anderen Punkt. Denn nach dem Gesetz soll zur Berechnung der Pauschale die kürzeste Entfernung angesetzt werden. Deshalb rechnen viele Finanzämter an dieser Stelle tatsächlich oft genauer nach. Allerdings:
Steuerpflichtige können auch eine andere Strecke ansetzen, wenn diese „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist. Bislang wurde dabei davon ausgegangen, dass es dabei eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten geben müsste.
Dieser Ansatz ist in jüngster Zeit höchstrichterlich faktisch verworfen worden. So hatte der Bundesfinanzhof in verschiedenen Urteilen (z. B VI R 19/11 und VI R 53/11) das alleinige Abstellen auf den Zeitfaktor verworfen und einer Einzelfallbetrachtung den Vorrang gegeben. Sollte sich das Finanzamt also querstellen, weil Sie nicht jeden Morgen auf kürzestem Weg im Stau stehen wollen, sollten Sie es ruhig auf eine eigene Argumentation ankommen lassen.
Carsten Müller
Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de
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