Photovoltaikanlage: Kosten für Arbeitzimmer absetzbar?
Dass eine Photovoltaikanlage etwas mit den Kosten für ein Arbeitzimmer zu tun haben könnte, wundert Sie? Uns auch. Trotzdem wurde es gerichtlich diskutiert. Lesen Sie hier mehr dazu.
Mit einer Photovoltaikanlage erzielen Sie gewerbliche Einkünfte
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben, erzielen Sie dadurch gewerbliche Einkünfte. Und weil dieser Grundsatz vorliegt, könnten deshalb eigentlich auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer absetzbar sein. Und zwar als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, unter der Bedingung, dass es hierfür keinen anderen Arbeitsplatz gibt.
Voraussetzung, für ein Arbeitszimmer bei einer Photovoltaikanlage: Mehrer Abnehmer
Indes: Sie müssen als Betreiber einer Photovoltaikanlage nachweisen, dass die Verwaltung überhaupt ein Arbeitszimmer erfordert. Bei Abwicklung mit nur einem Energieabnehmer ist das allerdings weder glaubhaft noch nachvollziehbar. So das Finanzgericht Nürnberg (Az. 3 K 308/11). Andere Gerichte dürften ebenso entscheiden.
Generelle Bedingungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Bis zu einem Betrag von 1.250 € können Selbstständige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Die Vorausseztung: Es darf kein anderer Platz für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung stehen.
Der Sachverhalt vor dem Nürnberger Gericht zur Photovoltaikanlage
Im Fall vor dem Nürnberger Gericht wurde geklärt, ob der Kläger bei seinen Einkünften aus der Photovoltaikanlage Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen kann.
Seine Begründung für den Abzug der Kosten in den Jahren 2007 bis 2009: Er habe das Arbeitszimmer unter anderem für den Schriftverkehr, die Abrechnung, die Lagerung der Unterlagen und die Erstellung der vom Finanzamt geforderten Unterlagen (Vorsteueranmeldung, Überschussrechnung, Gewerbesteuererklärung) genutzt. Diese geltend gemachten Kosten wurden allerdings vom Finanzamt nicht anerkannt. Woraufhin der Betreiber der Photovoltaikanlage klagte. Allerdings ohne Erfolg.
Die Begründung der Richter im Detail
Zunächst war nach Einschätzung des Gerichts, die grundsätzliche Voraussetzung für die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers gegeben: Es stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, den der Anlagen-Betreiber nutzen konnte.
Trotzdem kam der Abzug nicht in Betracht. Denn nach Einschätzung der Richter ist ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit nicht erforderlich. Das Kriterium der Erforderlichkeit ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, jedoch aus dessen Sinnzusammenhang (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 27.09.1996 – VI R 47/96.)
Fehler bei Erbringung der Beweislast
Dass das Arbeitszimmer erforderlich ist, hat der Kläger nicht entsprechend nachgewiesen. Die Angaben, dass er das Zimmer für die Abrechnungen mit Energieunternehmen, für die monatliche Umsatzsteueranzeige, für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und für die Auswertung der Erträge am Computer nutze, reichte nicht aus. Denn: Es fehlten genaue Zeitangaben zu den Tätigkeiten. Mit seinen Angaben beschreibt der Kläger zwar die betriebsbedingten Tätigkeiten. Es fehlen aber Angaben über die tatsächliche Nutzung und deren Zeiterfassung.
Der Kläger führte daraufhin eine Nutzung des Arbeitszimmers für den Gewerbebetrieb von circa 9 Stunden im Monat an. Doch diese war für das Gericht nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft, denn es gab lediglich einen Abnehmer der von der Anlage geleisteten Energie..
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