Richtig Steuern sparen mit Investitionen

Investieren, Steuern sparen

Mit dem Investitionsabzugsbetrag haben Sie die Möglichkeit, bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern Ihre Steuerlast flexibel zu gestalten.

Ich hatte Ihnen im Artikel „Investitionsabzugsbetrag: So sparen Sie bei Anschaffungen Steuern“ aufgezeigt, welche Voraussetzungen Sie dazu erfüllen müssen.

Doch gibt es noch Kniffe und Stolpersteine, die Sie kennen müssen.

 

Investitionsabzugsbetrag kann auch bei Verlusten eingesetzt werden

Wichtig zu wissen: Den Investitionsabzugsbetrag können Sie auch dann einsetzen, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder ein vorhandener Verlust erhöht wird.

Ein wichtiger Hinweis, wenn Sie Ihre Steuerlast auch mit Hilfe von Verlustvorträgen gestalten wollen.

 

Streit um mögliche Aufstockung

Diskussionen mit den Finanzämtern entzünden sich regelmäßig an der Frage, was passiert, wenn man den maximal möglichen Investitionsabzugsbetrag von 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht gleich ansetzt.

Hier hat das Bundesfinanzministerium bisher eine sehr restriktive Verfahrensweise den Finanzämtern auferlegt.

In einem entsprechenden Anwendungserlass wurde festgelegt, dass der Investitionsabzugsbetrag nicht aufgestockt werden darf, wenn er im ersten Jahr der Geltendmachung nicht voll ausgeschöpft wurde.

 

Ein praktisches Beispiel

Sie planen eine Abschaffung über 100.000 €. Als Investitionsabzugsbetrag setzen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr die vollen 40% oder 40.000 € an.

Zwei Jahre später erwerben Sie das Wirtschaftsgut, müssen dafür aber statt der geplanten 100.000 € doch 120.000 € zahlen. Damit stünde Ihnen ein Investitionsabzugsbetrag von 48.000 € zu.

Sie versuchen also, die weiteren 8.000 € als Investitionsabzugsbetrag abzusetzen.

Nach Weisung des Bundesfinanzministeriums wird das aber vom Finanzamt bisher abgelehnt. Allerdings sieht das inzwischen ein Gericht anders.

 

Wichtiges Urteil für Unternehmen, die den Investitionsabzugsbetrag aufstocken wollen

Denn nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen steht einer Aufstockung um die Differenz im Folgejahr nichts entgegen. Die Entscheidung dazu finden Sie unter dem Aktenzeichen 2 K 189/12.

Nach Meinung des Gerichts lässt sich dem Paragraph 7 g Einkommensteuergesetz nicht entnehmen, dass der Abzugsbetrag in nur einem Jahr gebildet werden darf.

Zwar ist die Revision zu diesem Urteil zugelassen worden. Der Vorgang ist unter dem Aktenzeichen X R 4/13 am Bundesfinanzhof anhängig.

Doch sollten Sie sich auf das Urteil des Finanzgerichtes berufen, wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag nachträglich aufstocken wollen.

Eine zu erwartende Ablehnung des Finanzamtes kann nur vorläufig erfolgen.

 

Nutzen Sie zusätzlich Sonderabschreibungen

Neben dem Investitionsabzugsbetrag gibt Ihnen der Gesetzgeber aber noch eine weitere Möglichkeit an die Hand, um Steuern zu sparen.

Denn unter bestimmten Voraussetzungen können Sie neben den normalen Abschreibungen für das angeschaffte Wirtschaftsgut auch Sonderabschreibungen vornehmen.

Insgesamt können Sonderabschreibungen von insgesamt 20% der Anschaffungs– oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Dies verteilt auf das Jahr der Anschaffung und den 4 folgenden Wirtschaftsjahren.

 

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Um diese Sonderabschreibungen nutzen zu können, müssen Sie zwei Bedingungen erfüllen.

  1. Ihr Betrieb muss den Größenordnungen für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages entsprechen. Schauen Sie dazu auf die detaillierten Ausführungen im Artikel „Investitionsabzugsbetrag: So sparen Sie bei Anschaffungen Steuern“.
  2. Das Wirtschaftsgut muss mindestens im Jahr der Anschaffung und im folgenden Jahr in einer inländischen Betriebsstätte mindestens fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

 

Geben Sie die Steuergestaltung nicht aus der Hand

Mit dem Investitionsabzugsbetrag steht Ihnen eine interessante Möglichkeit offen, Ihre betriebliche Steuerlast über mehrere Jahre hinweg zu gestalten.

Solche Gestaltungsspielräume sind der Finanzverwaltung natürlich ein Dorn im Auge.

Doch zeigen sich in Streitfällen die Finanzgerichte durchaus unternehmensfreundlicher. Nutzen Sie also Ihre Optionen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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