Rundfunkgebühren: Ab 2013 ändern sich die Regeln

Rundfunkgebühren: Ab 2013 ändern sich die Regeln

Ein nicht besonders erfreuliches Thema für Privathaushalte und Unternehmen sind die bundesweit erhobenen Gebühren für Rundfunk- und Fernsehgeräte. Wer sich nicht auf mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen und sich somit nicht von der Gebührenpflicht befreien lassen kann, dem fehlt jede Möglichkeit, diese Gebühren auf legale Art und Weise zu umgehen.

Allerdings sind in der Vergangenheit mehrere Gerichtsentscheidungen zu Ungunsten der Gebühreneinzugszentrale gefällt worden, so dass die Rundfunkanstalten das Gebührenmodell ab 2013 nun vollständig umstellen werden. In diesem Service erfahren Sie, wer bis Ende 2012 in welcher Höhe Gebühren zahlen muss und wie die künftigen Regeln ab 2013 aussehen.

Die bestehenden Regelungen bis Ende 2012: Gerätepauschalen als Berechnungsgrundlage

Bislang werden die Rundfunkgebühren entsprechend den vorhandenen Empfangsgeräten erhoben. Dabei gilt: TV-Geräte sind mit 17,98 € pro Monat teurer als Radios und sogenannte „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ (z. B. Computer, Navigationsgeräte und Handys mit Radioempfang), für die monatlich 5,76 € zu zahlen sind. Allerdings ist es hier wichtig, zwischen Privathaushalten und Betrieben zu unterscheiden.

Privathaushalte bis Ende 2012

In Privathaushalten muss höchstens eine Gebühr von 17,98 € gezahlt werden. In der Rundfunkgebühr fürs Fernsehgerät sind bereits beliebig viele Radios und neuartige Empfangsgeräte enthalten. Für diese fällt in Haushalten mit TV-Gerät also keine extra Gebühr an.

Wer keinen Fernseher hat, zahlt nur die Radiogebühr von 5,76 € – in diesem Betrag sind dann auch alle weiteren Radios und sonstigen Empfangsgeräte inbegriffen. Auch das Autoradio eines rein privat genutzten Fahrzeugs fällt unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem entschieden: Nicht nur die privaten, sondern auch die im häuslichen Arbeitszimmer geschäftlich genutzten Computer und neuartigen Empfangsgeräte sind in dieser Gebühr von 5,76 € inbegriffen. Es ist nicht zulässig, dafür extra Gebühren zu erheben. Zusätzlich Geld kostet allerdings ein Autoradio, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich für private Fahrten genutzt wird. Wer es auch betrieblich einsetzt, muss extra Gebühren von 5,76 € pro Monat berappen.

Unternehmen bis einschließlich 2012

In Unternehmen wird bis Ende 2012 für jedes Gerät eine Gebühr erhoben. Auch hier sind für Fernsehgeräte 17,98 € und für Radios 5,76 € zu zahlen. Für neuartige Empfangsgeräte gilt eine Zweitgerätebefreiung, wenn bereits andere Geräte angemeldet sind.

Die neuen Regelungen ab 2013: Die Gebühren heißen dann„Beiträge“ – und auch sonst ändert sich einiges

Ab 2013 entfällt die auf Einzelgeräte bezogene Rundfunkgebühr. Stattdessen werden die Gebühren – künftig „Rundfunkbeiträge“ genannt – pro Haushalt bzw. pro Betriebsstätte erhoben. Im Einzelnen gelten folgende Regeln:

Privathaushalte ab 2013

Für jeden Privathaushalt wird eine Wohnungsabgabe von 17,98 € pro Monat erhoben. Zahlen müssen allerdings nur volljährige Personen. In dieser Wohnungsabgabe inbegriffen sind auch die Autoradios rein privat genutzter Fahrzeuge. In Wohngemeinschaften und Gemeinschaftswohnungen unverheirateter Paare gilt künftig ebenfalls die Wohnungspauschale von 17,98 € pro Monat. Wie viele Personen im betreffenden Haushalt leben, spielt keine Rolle. Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden ist, stellen sich somit unter der neuen Regelung schlechter.

Auch Zweitwohnungen oder -häuser sind betroffen. Unabhängig davon, ob Sie sie nur gelegentlich oder aber andauernd nutzen, wird hier ebenfalls die Wohnungspauschale von 17,98 € pro Monat erhoben.

Bei Mietwohnungen müssen die Mieter für den Rundfunkbeitrag aufkommen. Falls eine Mietwohnung oder ein Mietshaus nicht vermietet ist, sondern leer steht, fällt kein Rundfunkbeitrag
an.

Unternehmen ab 2013

In Unternehmen ist zur Berechnung des Rundfunkbeitrags künftig meist die Zahl der Betriebsstätten und Mitarbeiter entscheidend, bei Autoradios und Empfangsgeräten für Feriengäste (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen) aber auch die Zahl zusätzlicher Geräte. Als Mitarbeiter zählt jede Person, die in Voll- oder Teilzeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht.

Für Unternehmen gelten ab 2013 im Einzelnen folgende Regeln:

·  Freiberufler und Selbstständige, die von zu Hause aus arbeiten, zahlen für betrieblich genutzte Empfangsgeräte keinen zusätzlichen Beitrag. Ausnahme: Für betrieblich genutzte Fahrzeuge fällt ein Monatsbeitrag von 5,99 € an.
·  Für jede Betriebsstätte mit maximal 8 Mitarbeitern beträgt der Rundfunkbeitrag 5,99 € pro Monat.
·  Für jede Betriebstätte mit maximal 19 Beschäftigten werden 17,98 € pro Monat erhoben.
·  Für Betriebsstätten mit 20 oder mehr Mitarbeitern gilt die in der nachstehenden Tabelle angezeigte Staffelung.
·  Pro Betriebsstätte ist ein Fahrzeug mit Autoradio gebührenfrei. Für jedes weitere werden 5,99 € pro Monat erhoben.
·  Auch für Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen gilt der Monatsbeitrag pro Betriebsstätte (siehe oben). Das erste Empfangsgerät pro Betriebsstätte ist aber (zusätzlich zum ggf. vorhandenen Autoradio) frei. Für alle weiteren Zimmer oder Wohnungen fällt ein Beitrag von 5,99 € pro Monat an.
·  Krankenhäuser genießen eine Sonderstellung: Auszubildende, Minijobber, Mitarbeiter im Bundesfreiwilligendienst, Medizinstudenten im Praktischen Jahr sowie Beschäftigte im Freiwilligen Sozialen Jahr zählen nicht als Mitarbeiter. Außerdem entfällt der gesonderte Beitrag für Patientenzimmer, auch wenn diese mit einem Fernseher und/oder Radiogerät ausgestattet sind. Krankenhäuser in gemeinnütziger Trägerschaft können sich von der Gebührenpflicht
befreien lassen.

Sie wollen genau wissen, wie hoch der monatliche Beitrag für Ihr Unternehmen ist? Die folgende Tabelle gibt Ihnen Auskunft darüber.

 

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 30-Tage-GRATIS-Test

 

Über Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort