Schenkungsteuer unter Eheleuten

Führen Sie mit Ihrem Ehepartner ein gemeinsames Konto, ist diese Information aus dem Redaktionsbüro Liemen für Sie bares Geld wert. Denn es kann unter Umständen zu einer Schenkungsteuer unter Eheleuten kommen, wenn eine gemeinsame Kontoführung vorliegt.  Lesen Sie hier, was es damit auf sich hat.

Einzahlungen können Schenkungsteuer unter Eheleuten auslösen

Werden auf dem gemeinsamen Konto Einzahlungen vorgenommen, kann daraus Führen Eheleute ein gemeinsames Konto, kann auf Einzahlungen die Schenkungsteuer anfallen.  Das ist der Fall, wenn Zahlungen eines Partners auf ein Oder-Konto Zuwendungen an den anderen darstellen. Über einen solchen Fall, entschieden vom Finanzgericht Nürnberg, hatte Dr. Erhard Liemen bereits im Dezember 2010 berichtet. Ein Ehemann hatte eine Beteiligung für 3,6 Mio. € verkauft und auf ein Oder-Konto mit der Frau eingezahlt.

Beweispflicht bei deutlichen Anhaltspunkten für eine Schenkung

Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil jetzt aufgehoben (Az. II R 33/10). Das FG muss erneut entscheiden. Hochinteressant sind die Vorgaben zur Beweislast, die laut BFH bei Oder-Konten zu berücksichtigen sind. Danach muss das Finanzamt darlegen, dass der auf das Konto einzahlende Ehegatte freigebig zugewendet hat. Dass also der nicht einzahlende Gatte tatsächlich und rechtlich über die Hälfte des Guthabens verfügen kann. Beweispflichtig sind Eheleute erst, wenn „deutliche objektive Anhaltspunkte“ für eine Schenkung sprechen. Dann muss der begünstigte Gatte belegen, dass im Innenverhältnis nur der andere Gatte berechtigt sein soll.

Wann muss die Schenkungsteuer bei gemeinsamer Kontoführung gezahlt werden?

Die Einzahlung auf das gemeinsame Konto kann zu einer Schenkungsteuer unter Ehleuten führen.

Die Einzahlung auf das gemeinsame Konto kann zu einer Schenkungsteuer unter Ehleuten führen.

Für eine Steuerpflicht spricht, wenn der nicht einzahlende Ehegatte besonders häufig auf das Konto zugreift. Wird dadurch zugleich eigenes Vermögen geschaffen, legt das nahe, dass er am Konto berechtigt ist. Geschieht das nur im Einzelfall, kann die Zuwendung auf diesen Betrag beschränkt gewesen sein. Das heißt: Das Finanzamt darf nicht davon ausgehen, dass das gesamte Oder-Konto einzubeziehen ist.

Im Urteilsfall hatte die Ehefrau mit dem Guthaben aus dem Konto Aktien und andere Wertpapiere gekauft. Diese wurden in einem Oder-Depot verwaltet, bei dem die Frau als Depotinhaberin ausgewiesen war. Das genügt dem BFH nicht. Ihm fehlt die Feststellung, wer Eigentümer der Wertpapiere geworden ist. Bei Oder-Konten ist zwischen Eigentumslage und Rechten aus Depotverwahrungsverträgen zu unterscheiden.

Schenkungsteuer – allgemeine Definition

Allgemein lässt sich die Schenkungsteuer als eine Steuer beschreiben, die auf unentgeltliche Zuwendungen unter lebenden Personen, anfällt. Sie ist damit also klar von der Erbschaftsteuer zu unterscheiden, die im Falle einer Erbschaft anfällt. Im Falle einer Einzahlung auf das gemeinsame Konto müsste also klar abzugrenzen sein, ob es sich um gemeinsames Vermögen oder um die Zuwendung von seiten eines Ehepartners handelt. Je nachdem fällt die Schenkungsteuer unter Eheleuten an – oder auch nicht..

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