Steuererklärung: Die 5 häufigsten Irrtümer

Der Countdown zur Steuererklärung läuft

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Für viele von Ihnen tickt die Uhr.

Denn die meisten werden ihre Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2012 bis zum 31. Mai abgeben müssen.

Doch haben sich rund um die Steuererklärung in der Vergangenheit einige Irrtümer aufgebaut, mit denen ich an dieser Stelle aufräumen will.

 

Irrtum 1: Der Stichtag 31. Mai gilt immer

Grundsätzlich sind Sie als Steuerpflichtigen aufgefordert, bis zu diesem Datum ihre Steuererklärung abzugeben.

Falls Sie aber keine Zeit haben oder aus verschiedenen Gründen abwarten möchten, können Sie ohne Weiteres eine Verschiebung der Abgabe beim Finanzamt beantragen.

Im Normalfall kann eine Verlängerung der Abgabefrist nach Antrag bis zum 31. Dezember erfolgen.

Wenn Sie einen begründeten Einzelantrag stellen, kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärung bis zum 28. Februar des Folgejahres verlängert werden.

 

Irrtum 2: Studenten müssen keine Steuererklärung abgeben

Ob eine Steuererklärung abgeben werden muss, hängt in der Regel vom Einkommen ab.

Verdient bspw. ein Student nur so nebenbei, ist in der Regel keine Steuererklärung nötig.

Kommt er mit seinem Verdienst allerdings über ein Jahreseinkommen von 8.000 €, muss auch er eine Steuererklärung abgeben.

 

Irrtum 3: Kosten für Handwerker und Haushaltshilfen lassen sich immer absetzen

Der Gesetzgeber hat zwar erkannt, dass es für die Gesamtwirtschaft von Vorteil ist, auch so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen zu können.

Doch ganz so spendabel ist er nicht. Im Einzelnen:

  • Für Handwerkerleistungen können Sie im Jahr bis zu 20% der 1.200 € absetzen. Allerdings resultieren diese nur aus dem reinen Arbeitsentgelt. Kosten für Material etc. bleiben ohne Ansatz.

Bei der Bezahlung müssen Sie dabei darauf achten, dass diese nur durch Überweisung erfolgt. Bezahlen Sie Ihren Handwerker bar, werden die Kosten vom Finanzamt nicht anerkannt.

  • Wenn Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, sollten Sie diese als Minijob anmelden. Dann können Sie auch bis zu einer Summe von 510 € 20% der Kosten von der Steuer absetzen.
  • Deutlich besser gestellt sind Steuerpflichtige aber bei der Kinderbetreuung. Hier können bis zu zwei Drittel der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € abgesetzt werden. Das gilt auch, wenn ein Elternteil zu Hause bleibt.

 

Irrtum 4: Einmal Steuererklärung, immer Steuererklärung

Wer nicht mehr als 8.004 € (Ehepaare 16.008 €) an Einkünften hat, braucht keine Steuererklärung abzugeben.

Wenn Sie aber bspw. aufgrund größerer Aufwendungen in einem Arbeitsverhältnis in einem Jahr Ihre Steuererklärung freiwillig abgegeben haben, resultiert daraus keine Pflicht, dies auch im kommenden Jahr zu tun.

Sollten Sie allerdings vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, müssen Sie dem nachkommen.

Gesetzliche Abgabepflichten, z. B. bei Gewerbetreibenden, sind davon unberührt.

 

Irrtum 5: Die Steuererklärung ist trotz Steuersoftware falsch. Der Softwareanbieter haftet.

Für die Richtigkeit der Steuererklärung sind allein Sie zuständig. Wenn Sie sich eines Steuerprogrammes bedienen, fallen Programmfehler oder Eingabefehler nicht auf den Anbieter zurück.

Nur bei grober Fahrlässigkeit könnten Sie Schadenersatz einklagen, was aber extrem schwierig sein dürfte.

Grundsätzlich gilt: Beratung hat noch nie geschadet.

Sollten Ihre Steuerangelegenheiten über das einfache Maß hinausgehen, ist der Gang zum Steuerberater oder zu einem Lohnsteuerhilfeverein sehr zu empfehlen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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