Absetzbarkeit des Arbeitszimmers: Definition und Besonderheiten

Wenn Sie als Selbstständiger von zu Hause aus arbeiten, ist es sinnvoll sich mit der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers auseinander zu setzen.

Die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers: Definition  

Die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ist an verschiedene Bedingungen geknüpft.

Die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ist an verschiedene Bedingungen geknüpft.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Er dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten. Außerdem wird er ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt.

Eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) wirkt sich dabei nicht mindernd auf die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers aus.  Um das Arbeitszimmer absetzen zu können, reicht nicht die Tatsache alleine aus, dass dieses zur Wohnung gehört und der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Zwecke dient.

Vielmehr muss die büromäßige Einrichtung sowie die Nutzung des Raumes der eines „herkömmlichen häuslichen Arbeitszimmers“ entsprechen.

In die häusliche Sphäre eingebunden, ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört.

Die Ausstattung hat Einfluss auf die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers

Typische Einrichtungsgegenstände eines Arbeitszimmers sind Schreibtisch, Bürostuhl, Regale, PC mit Zubehör, Telekommunikationsgeräte etc. Räume mit atypischer Ausstattung und Funktion gelten nach der Rechtsprechung des BFH nicht als Arbeitszimmer und können daher auch nicht als solches abgesetzt werden – unabhängig davon, ob sie ihrer Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden sind.

Beispiele hierfür sind etwa Werkstatt, Lager, Verkaufsraum, Ausstellungsraum. Weiterhin sind laut Rechtsprechung des BFH häusliche Arbeitszimmer typischerweise nicht für einen offenen Publikumsverkehr vorgesehen.

Nutzung für fremde Mitarbeiter: Werden Räume durch familienfremde bzw. nicht haushaltszugehörige Mitarbeiter genutzt, gelten sie nicht als häusliches Arbeitszimmer. Das gilt etwa für die Kanzlei eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters mit Sekretariat.

Absetzbarkeit des Arbeitszimmers: Voraussetzungen

Des Weiteren müssen folgende Punkte erfüllt sein, damit die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers gewährleistet ist:

  • Neben dem Arbeitsraum muss ausreichend Wohnraum vorhanden sein, d. h. neben dem Arbeitsbereich muss dem Steuerpflichtigen noch genügend Raum zum Wohnen verbleiben.
  • Das Arbeitszimmer muss räumlich abgetrennt sein.
  • Räume mit atypischer Ausstattung und Funktion gelten nach der Rechtsprechung des BFH nicht als Arbeitszimmer, unabhängig davon, ob sie ihrer Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden sind.

Besonderheiten der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers bei Ehegatten

Nutzen beide Ehegatten ein eigenes „häusliches Arbeitszimmer“ in einer gemeinsamen Wohnung, wird die Abziehbarkeit der Kosten für das Arbeitszimmer für jeden der beiden Ehegatten gesondert geprüft. Sind bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug gegeben, erhalten beide einen Kostenabzug von je bis zu 1.250 €.

Nutzen dagegen beide Ehegatten ein gemeinsames Arbeitszimmer, dürfen nur die Kosten des jeweiligen Nutzungsanteils geltend gemacht werden. Sofern nur ein Ehegatte der Mieter/Alleineigentümer der Wohnung bzw. des Gebäudes ist, steht diesem der Abzug nur dann zu, wenn sich der andere Ehegatte nicht an den Kosten beteiligt. Vermietet eine Ehegattengrundstücksgemeinschaft die in der Ehewohnung gelegenen zwei Arbeitszimmer an jeweils einen der Ehegatten, wird die Vermietung als rechtsmissbräuchlich angesehen und dem Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung versagt.

Absetzbarkeit des Arbeitszimmers bei Vermietung  den Arbeitgeber

Mietet der Arbeitgeber einen Raum von seinem Arbeitnehmer, liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn der Angestellte über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers verfügt und die Vermietung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Es handelt sich dann nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um einen Büroraum des Arbeitgebers.

Die Mietzahlungen des Arbeitgebers sind für den Vermieter steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und die Kosten für den vermieteten Raum sind als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung steuerlich absetzbar.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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