Steuern sparen mit Sonderausgaben – Teil 1

Durch den Abzug von Sonderausgaben können Sie Ihre Steuerlast senken und Steuern sparen. Sonderausgaben im Sinne des § 10 und § 10 a EStG sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie solche behandelt werden. Es sind vielmehr private Ausgaben für bestimmte Kosten der Lebensführung, die vom Staat steuerlich begünstigt werden. Sie sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (bei Zusammenveranlagung: 72 €) überschreiten.

Folgende Arten von Sonderausgaben sind zum Steuern sparen grundsätzlich zu unterscheiden:

  • Allgemeine Sonderausgaben
  • Vorsorgeaufwendungen: Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung und sonstige Vorsorgeaufwendungen
  • Sonstige Sonderausgaben

Mit diesen allgemeinen  Sonderausgaben können Sie Steuern sparen

Steuern sparen durch Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können vom Geber bis zur Höhe von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer.  Der Betrag von 13.805 € erhöht sich noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat. Der Unterhaltsempfänger kann diesen höheren Teilbetrag als eigene Vorsorgeaufwendungen absetzen.

Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers sowie die Zustimmung des Empfängers zu diesem Antrag. Unterhaltszahlungen an Kinder können dagegen nur als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden, und dies auch nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte weder den Kinderfreibetrag noch das Kindergeld in Anspruch nimmt.

Steuern sparen durch Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. Nr. 1a EStG)

Darunter fallen Versorgungsleistungen, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, lebenslang und wiederkehrend sind und nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das sind z. B. Renten und dauernde Lasten. Die Abgrenzung zwischen Rente und dauernder Last ist oft schwierig. Renten setzen voraus, dass die Geld- oder Sachleistungen über einen längeren Zeitraum in gleicher Höhe erfolgen. Dauernde Lasten hingegen liegen dann vor, wenn wiederkehrende, nach Zahl und Wert nicht gleichmäßige Aufwendungen für
einen längeren Zeitraum in Geld- oder Sachleistungen erbracht werden, d. h. die Leistungen sind abänderbar.

Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Hier gilt jedoch folgende Ausnahme: Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer für private Kapitaleinnahmen
ist nicht abzugsfähig.

Steueren sparen durch Kinderbetreuungskosten (§ 9 c Abs. 2 S. 4 EStG)

Durch Kinderbetreuungskosten können Sie Steuern sparen.

Durch Kinderbetreuungskosten können Sie Steuern sparen.

Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung, wenn das Kind bereits das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat, jedoch höchstens 4.000 € je Kind. Diese Regelung gilt nur, wenn die Kinderbetreuungskosten nicht bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt wurden.

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung (§ 9 c Abs. 2 S. 1 EStG)

Zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes sind abziehbar. Voraussetzung: Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, oder es ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, nicht imstande, sich selbst zu unterhalten.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich der Steuerpflichtige entweder in Ausbildung befindet oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern müssen entweder beide die genannten Voraussetzungen erfüllen oder einer von beiden, wenn der andere Elternteil erwerbstätig ist. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 € je Kind.

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