Steuertipp: Nutzen Sie Freibetragspotenzial bei großem Vermögen

Wenn Sie größere Vermögen zu vererben haben, ist es ratsam das Freibetragspotenzial dabei richtig auszunutzen. Bei Vorab-Schnekungen können Sie beispielsweise das Freibetragsvolumen stark erweitern. Ganz wichtig hierbei: Wenn die Schenkung zehn Jahre her ist, entsteht ein neues Freibetragspotzenzial. Denn nach dieser Frist können Freibeträge erneut ausgeschöpft werden.

Wie Sie die Zahl der beteiligten Personen bei einer Erbschaft verdoppeln

Ein großes Vermögen zu vererben? Nutzen Sie Freibetragspotenziale rechtzeitig!

Ein großes Vermögen zu vererben? Nutzen Sie Freibetragspotenziale rechtzeitig!

In Familien mit Kindern oder Enkelkindern lässt sich die Zahl der beteiligten Personen bei einer Erbschaft eines groeßen Vermögens vervielfachen. Um diese Chance zu nutzen,  überträgt nicht nur der Vater, sondern auch die Mutter Teile des Vermögens auf die Kinder.

Weitere Möglichkeit, um das Freibetragspotenzial zu nutzen: Überspringen einer Generation

In bestimmten Fällen kann es für Sie sogar steuerlich sinnvoll sein, die mittlere Generation komplett zu überspringen. Für die Absicherung der  Kinder, also der übersprungenen Generation,  kämen dann Nießbrauchslösungen in Betracht.

Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, Nutzen (§ 100 BGB) einer  Sache oder eines Rechts zu ziehen. Der Nießbrauch an Sachen ist in § 1030 des BGB geregelt. Der Nießbrauch an einer Erbschaft in  § 1089 BGB.

Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung.

Tipp: Lassen Sie sich für das Vererben eines großen Vermögens beraten!

Haben Sie beträchtliches Vermögen angespart, sollten Sie sich zu den Gestaltungsmöglichkeiten gut beraten lassen. Wussten Sie zum Beispiel, dass  Sie sich bei Vorab-Schenkungen auch Widerrufsrechte vorbehalten können? Auch dürfen Sie Beschenkte etwa dazu verpflichten, dass die Schenkung in der eigenen Familie verbleibt. Und Eheverträge können vorsehen, dass Schenkungen im Scheidungsfall ausgeklammert werden.

Werden Sie frühzeitig aktiv, um die Verteilung Ihres Vermögens zu bestimmen!

Nur wenn Sie vorab tätig werden, ist es Ihnen möglich, die Erbfolge nach eigenem Willen zu regeln. Also beispielsweise Angehörigen, denen Sie besonderen Dank schulden, Sonderleistungen zuzuwenden. Zudem kann bei manchen Familienmitgliedern größerer Bedarf bestehen als bei anderen Angehörigen. Tritt mit dem Tod jedoch die gesetzliche Erbfolge ein, bleiben solche individuellen Aspekte unberücksichtigt. Deshalb sollten Sie vorab handeln.

Vermögens-Schenkungen – und was wollen Sie?

Wir erinnern Sie nochmals daran, bei Schenkungen keinesfalls die eigenen Interessen zu vernachlässigen. Geben Sie nichts voreilig aus der Hand, was Sie später für Ihre eigene Altersvorsorge benötigen könnten. Insbesondere die vorzeitige Übertragung der selbst bewohnten Immobilie ist sorgfältig zu überlegen. Sinnvoller dürfte es sein, Kinder beim Erwerb eigener Immobilien finanziell zu unterstützen.

Bilderquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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