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Die Sommerferien stehen vor der Tür. Viele von uns fahren in den Urlaub, viele Vorgänge werden auf die Zeit nach den freudespendenden Sommerwochen verschoben. Oftmals liegen uns gerade die Vorgänge, die in Papierform erledigt werden, quer im Magen. Mir jedenfalls. Formulare suchen, ausfüllen, eintüten, wegsenden (per Post, ein langer Weg zur Postfiliale), die lange Überlegung, ob man ein Einschreiben verwenden soll – deshalb an dieser Stelle kurz vor den großen Ferien ein wichtiger Hinweis zu ALLEN Verträgen, die Sie online abgeschlossen haben.

Seit kürzerem können Sie alle online abgeschlossenen Verträge auch online wieder kündigen. Also sehr schnell, fast auf Knopfdruck. VIELE Unternehmen verwehren ihren Kunden noch heute diese Möglichkeit. Der Bund hat sich – hier einmal zu unseren Gunsten – eines Besseren besonnen.

Neue Regelungen in Kraft

Hintergrund ist eine Änderung, die das Bürgerliche Gesetzbuch, das BGB, seit vergangenem Herbst erfahren hat. Demnach können Sie jetzt online kündigen, wenn Sie diese auf diesem Weg abgeschlossen hatten. Maßgeblich ist der § 309 BGB, Nr. 13. Dies sollten Sie im Zweifel bei einer Kündigung auch so angeben.

Denn: Längst nicht alle Unternehmen, die eine solche Kündigung ablehnen, wissen darüber Bescheid, dass dieser Vertrag so gekündigt werden kann. Künftig kann ein Anbieter Ihnen bei Standardverträgen, die Sie unterzeichnen, demnach allenfalls die Textform vorschreiben. Das bedeutet, er kann einen bestimmten Text einfordern. Diesen müssten Sie dann künftig ebenfalls beachten.

Im Einzelnen: Ihren Namen sollten Sie bei einer solchen Kündigung heute schon vollständig angeben. Eine handschriftliche Unterschrift ist anders als bei der Schriftform-Vorschrift hier nicht nötig. Dementsprechend können Sie auch per Fax kündigen und auf die handschriftliche Unterschrift verzichten. Allerdings sollten Sie bei Kündigungen den Termin des Vertragsschlusses beachten.

Wichtig: Ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossene Verträge…

Entscheidend ist, wann ein solcher Vertrag abgeschlossen wurde, weil die Änderung der Kündigungsform nur nach der Änderung des Gesetzes wirksam werden kann. Achten Sie also darauf, wann Sie den Vertrag abgeschlossen hatten. Sollte eine Unterschrift nötig gewesen sein, weil der Vertragspartner dies so verlangte und wegen des Vertragsschlusses vor dem 1.10.2016 verlangen konnte, wäre eine fehlende Unterschrift gleichbedeutend mit der Unwirksamkeit der Kündigung.

Dann sind Sie so gestellt, als hätten Sie gar nicht gekündigt. Sie können sich dann auch nicht auf einen Irrtum berufen und etwa im Nachhinein mit Unterschrift kündigen. Es reicht sogar aus, dass der Vertragspartner die Schriftformerfordernis, also auch die handschriftliche Unterschrift, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergeschrieben hatte. Achten Sie daher auf den Termin des Vertragsschlusses.

Schließlich sollten Sie sowohl als Arbeitnehmer wie auch als Arbeitgeber darauf achten, dass bei Arbeitsverträgen (wie bei ähnlich bedeutenden Verträgen mit einer schwächeren Vertragsseite) die Schriftformerfordernis weiterhin gültig ist. Hier sollten Sie also eine Unterschrift unter die Kündigung leisten. Darauf weist der Deutsche Wirtschaftsbrief ausdrücklich hin, der hier weitere wichtige rechtliche Hinweise für Sie bereit hält.

Mit den besten Grüßen Ihr

Janne Jörg Kipp

Chefredakteur „Wirtschaft-Vertraulich“

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