Verkehrsrecht: Wegen Formfehler eine neue StVO

Was ist dran an der neuen StVO?

Manchmal steckt der Teufel im Detail. Das musste auch das Bundesverkehrsministerium erkennen. Dieses wollte die Straßenverkehrsordnung, kurz StVO, vor drei Jahren mit der so genannten Schilderwald-Novelle auf den neusten Stand bringen. Üblicherweise werden Änderungen eines Gesetzes dabei als Änderungs-Verordnung bekannt gegeben.

 

Stolperstein „Zitiergebot“

Bei der damals 46. ÄndVO wurde allerdings ein Fehler gemacht. Denn in der Präambel waren nicht alle Vorschriften genannt worden, auf die sich diese Verordnung bezieht. Doch das ist nach dem Grundgesetz zwingend erforderlich. Hier spricht man  auch von einem „Zitiergebot“.

In der Folge brach unter Juristen und Praktikern ein Streit aus. Es ging um die Frage, ob nun die gesamte Änderungs-Verordnung nichtig sei oder nur die Details, die sich auf die nicht zitierten rechtlichen Grundlagen beziehen. Dabei ging es um gerade einmal zwei Verkehrszeichen.

 

Komplette Neufassung

Am Ende dauerte es bis heute, dass der Gesetzgeber diesem Streit ein Ende setzte. Im letzten Herbst wurde man sich im Finanzministerium einig, den Fehler zu korrigieren. Und dies nicht durch eine weitere Änderungs-Verordnung, sondern durch eine komplette Neufassung der StVO.

Doch das klingt wieder einmal mächtiger als es dann in der Praxis aussieht. Denn es gab nur kleine kosmetische Korrekturen. Das wichtigste Ergebnis dabei. Erstmals seit 1970 wird die Straßenverkehrsordnung komplett im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dies dürfte im März der Fall sein, denn sie tritt mit Anfang April in der jetzigen Fassung in Kraft.

 

Im Dienst der Fälschungssicherheit

Während bei der neuen StVO fast alles bei Alten bleibt, gibt es echte Veränderungen beim Führerschein. Bisher war es so, dass jemand, der eine Fahrerlaubnis erlangt hatte, mit dem dazu ausgestellten Dokument theoretisch bis an sein Lebensende fahren konnte. So findet man heute bei Autofahrern die berühmten „grauen Lappen“ ebenso wie das rosafarbene Dokument oder die neueren Führerscheine in Scheckkartenformat.

Im Dienst einer erhöhten Fälschungssicherheit wird ab diesem Jahr die Gültigkeit ausgestellter Führerscheine auf 15 Jahre begrenzt. Allerdings bezieht sich das eben nur auf das Dokument selbst. Kommt es zu einer Neuausstellung, müssen keine neuerlichen Prüfungen oder Gesundheitschecks abgelegt worden. Jedenfalls nach jetzigem Gesetzesstand.

Wer vor dem Jahreswechsel im Besitz eines Führerscheins war, hat noch viel Zeit, um sein altes Dokument umzutauschen. Denn erst im Januar 2033 müssen dann auch alle alten Führerscheine umgetauscht werden. Wer auch dies versäumt, hat aber kaum Sanktionen zu befürchten. Denn der Gesetzgeber hat auf Strafen verzichtet, wenn man zwar die Fahrerlaubnis, aber keinen aktuell gültigen Führerschein hat. Man dürfte wohl nur zur nächsten Führerscheinstelle gebeten werden.

Carsten Müller

Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

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