Vermögen & Steuern – ein rechtlicher Überblick 2010

Die Themengebiete Vermögen und Steuern sind das, was wahrscheinlich auch Sie am meisten schätzen. Hierbei stufen 60,4 % der Umfrageteilnehmer meine Beurteilungen als außerordentlich verlässlich ein. Das nimmt mich auch künftig in die Pflicht.

 

  • Die Anregungen aus Ihrem Kreis haben mir bereits bei der heutigen Sonderausgabe Recht geholfen. Der Schwerpunkt liegt auf vermögenswerten Tipps. Wie gewünscht, sind auch Warnhinweise enthalten. Nicht immer lässt sich alles sofort umsetzen. Sind Sie nicht konkret betroffen, besteht auch kein Bedarf. Dann können Sie es halten wie etwa die Hälfte der Umfrageteilnehmer: Sie lesen, um gut informiert zu sein. Ergibt sich später doch noch Handlungsbedarf, greifen sie einfach auf den Wirtschaftsbrief zurück.

 

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Achtung: Streit in einer Erbengemeinschaft kann den Werbungskostenabzug zu Fall bringen

Dazu das Finanzgericht München (Az. 10 K 3260/08): Schwestern hatten eine Doppelhaushälfte geerbt. Umfangreiche Umbaumaßnahmen zogen sich lange hin. Zwischen den Erben kam es zu Unstimmigkeiten. Folge: Anstatt das Haus – wie ursprünglich geplant – zu vermieten, wurde es nach sechs Jahren verkauft.

 

Aufwendungen für leer stehende Objekte können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden. Vorausgesetzt, der Hausbesitzer hat sich definitiv entschlossen, Einkünfte durch Vermietung zu erzielen. Diese Absicht muss aus den äußeren Umständen klar erkennbar und außerdem konkret und endgültig sein. Werden in dieser Zeit Aufwendungen getätigt, ist der Zusammenhang mit künftigen Mieteinnahmen gegeben. Auch dann, wenn die Vermietung später doch noch scheitert.

 

  • Einen solchen festen Vermietungswillen hat das Finanzgericht im Fall der Erbengemeinschaft verneint. Hier war die Haushälfte zunächst unvermietet, verbliebene Einrichtungen wurden nur zögernd ausgeräumt. Des Weiteren hatten die Erben über die Umbaumaßnahmen sowie deren Kosten und Verteilung gestritten. Der Werbungskostenabzug wurde deshalb in diesem Fall versagt.

 

  • Wo es um Vermietungen geht, sollten Erbengemeinschaften versuchen, sich möglichst schnell zu einigen. Es sind dann konkrete Nachweise zu erbringen, die die Vermietungsabsicht eindeutig dokumentieren. Das können beispielsweise Zeitungsinserate oder auch Belege über die Einschaltung eines Maklers sein. Gelingt das, können durchgeführte Umbaumaßnahmen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

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Wer vor seinen Erben Geld im Ausland versteckt, sollte sich dabei nicht erwischen lassen

Ein Vater, der seinem Sohn finanziell wenig zutraute, hatte einen Millionenbetrag nach Luxemburg geschafft.

 

Dort wurde eine Stiftung gegründet, um das Vermögen dem Sohn und dem deutschen Fiskus vorzuenthalten. Nach dem Tod des Stifters wurde das Geld an die Kinder eines langjährigen Freundes ausgezahlt.

 

Nachdem die Mauschelei aufgeflogen war, klagte der Sohn vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses stellte klar, dass niemand über den Umweg einer Stiftung enterbt werden darf (Az. I-22 U 126/06). Eine solche Konstruktion sei nach deutschem Erbrecht unwirksam und umgehe den Pflichtteilsanspruch. Es sei dabei unerheblich, dass eine solche Lösung nach Luxemburger Recht zulässig ist.

 

  • Da der Verstorbene außerdem Steuern hinterziehen wollte, sei die vollzogene Schenkung nicht zu billigen. Die Empfänger des Geldes seien gegenüber dem heimlich enterbten Sohn „ungerechtfertigt bereichert“. Konsequenz: Sie müssen dem Pflichtteilsberechtigten einen erheblichen Teil der Summe auszahlen.

 

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Ein GmbH-Geschäftsführer ist kein Unternehmer und kann Kündigungsschutz genießen

Vorausgesetzt, die GmbH-Gesellschafter haben ihm diesen Schutz über den Dienstvertrag eingeräumt. Die Möglichkeit, das zu tun, ergibt sich laut Bundesgerichtshof aus der Vertragsfreiheit (Az. II ZR 70/09). Geschäftsführer können danach Schutzrechte aushandeln, die gesetzlich nur für Mitarbeiter vorgeschrieben sind.

 

  • Dafür genügt die Zusage an Geschäftsführer, sie im Kündigungsfall wie Arbeitnehmer zu behandeln. Diese Klausel könnte jetzt zum Hit werden, wenn Geschäftsführerdienstverträge ausgehandelt werden. Für Arbeitgeber birgt das ein hohes finanzielles Risiko und ist somit tunlichst abzulehnen.

 

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Wird eine Prüfungsanordnung zugestellt, soll es für Selbstanzeigen demnächst zu spät sein

So der Plan der Regierungskoalition. Nach geltendem Recht ist dafür erforderlich, dass der Prüfer „erscheint“. Ein Erscheinen im Betrieb ist aber gar nicht möglich, wenn die Prüfung im Finanzamt selbst stattfindet. Zur Frage, wann es hier für eine Selbstanzeige zu spät ist, ein Fall vor dem Bundesfinanzhof (Az. VIII R 50/07):

 

Da eine Arztpraxis für die Prüfung nicht geeignet war, fand diese ab Anfang Februar im Finanzamt statt. Der Arzt schickte einen Bevollmächtigten mit Akten dorthin. Der Prüfer forderte mehrfach Unterlagen nach. Dabei fanden auch Gespräche statt. Ende März zeigte der Arzt dann unversteuerte Einnahmen an.

 

  • Laut BFH kam diese Selbstanzeige zu spät, da die Prüfung zu dieser Zeit bereits erkennbar begonnen hatte. Als „Erscheinen“ gelte auch, wenn ein persönlicher Kontakt im Finanzamt anstatt im Betrieb stattfinde. Das war über den Bevollmächtigten geschehen. Zudem war der Arzt bei zwei Gesprächen selbst anwesend. Er musste deshalb wissen, dass seine Selbstanzeige wegen der laufenden Prüfung nicht mehr wirksam war.

 

  • Wirksam sind Selbstanzeigen jetzt nur noch, wenn der Steuersünder komplett reinen Tisch gemacht hat. Teilselbstanzeigen reichen nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht mehr aus (Az. 1 StR 577/09). Laufen Ermittlungen wegen nicht erklärter Betriebseinnahmen, sind nicht nur die konkreten Jahre betroffen. Eine Selbstanzeige ist dann auch mit Blick auf Betriebseinnahmen früherer Jahre nicht mehr möglich.

 

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Wenn Spediteure Verwarnungsgelder übernehmen, ist das kein beitragspflichtiger Arbeitslohn

Ein Unternehmer hatte seine Fahrer angewiesen, sämtliche vereinbarten Liefertermine strikt einzuhalten. Gegebenenfalls auch unter Außerachtlassung der güterverkehrsrechtlich vorgeschriebenen Lenkzeiten.   Geldbußen, die deshalb gegen die Fahrer verhängt wurden, übernahm der Speditionsinhaber.

 

  • Laut Landessozialgericht Rheinland-Pfalz überwiegt in solchen Fällen das eigenbetriebliche Interesse. Rentenversicherungsträger dürfen Kostenübernahmen nicht als beitragspflichtigen Arbeitslohn behandeln. Dabei sei es ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers rechtlich zu billigen sei (Az. L 6 R 381/08).

 

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„Können auch mir als Geschäftsführer einer GmbH die Bezüge einseitig gekürzt werden?“

So ein Leser, der auf das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung bei Aktiengesellschaften verweist. Eine solche gesetzliche Kürzungsmöglichkeit gibt es bei GmbHs nicht, wohl aber eine besondere Treuepflicht. Daraus kann sich in Krisensituationen ergeben, dass Geschäftsführer einer Gehaltskürzung zustimmen müssen. Nämlich dann, wenn die GmbH in ihrer Existenz bedroht ist und die Bezüge deshalb unangemessen sind.

 

  • Verweigert ein Geschäftsführer pflichtwidrig seine Zustimmung, können Schadenersatzforderungen drohen. Die Kürzung muss jedoch einen wirklichen Beitrag zum Fortbestand der GmbH leisten.

 

Die Zustimmungspflicht entfällt, wenn die Verschlechterung der Situation bereits berücksichtigt wurde. Wenn also die Bezüge schon bei der letzten Festsetzung gekürzt worden waren.

 

  • Liegt die ausdrückliche Zustimmung des Geschäftsführers nicht vor, ist das Dienstverhältnis kündbar.  Allerdings mit dem Angebot, den Vertrag dann zu geänderten Konditionen fortzusetzen. Aber Achtung:  Das Wirtschafts- und Betriebsrisiko darf dabei nicht einseitig auf den Geschäftsführer abgewälzt werden. Sollte das der Fall sein, ist eine solche Kündigung unwirksam.

 

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Geht Ihr Gepäck auf einer Flugreise verloren, bleibt Ihr Schadenersatzanspruch gedeckelt

Bei Verlust oder auch Beschädigung begrenzt das Übereinkommen von Montreal Ihre Schadenersatzansprüche. Fluglinien müssen maximal 1.134 € erstatten. Ein Passagier hatte beim Europäischen Gerichtshof geklagt. Er forderte 2.700 € für das verlorene Gepäck sowie 500 € für seinen immateriellen Schaden (Az. C-63/09).

 

  • Der EuGH wies die Klage zurück. Der Höchstbetrag sei rechtmäßig und erfasse alle Schadensarten. Nur unter diesen Voraussetzungen sei die einfache und schnelle Entschädigung von Fluggästen möglich. Sorgen Sie bei Überschreitung der Haftungsgrenze daher selbst für ausreichenden Versicherungsschutz.

 

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Erhalten Sie demnächst teure Knöllchen aus dem EU-Ausland, gibt es noch ein Schlupfloch

Ab Oktober setzt Deutschland den EU-Beschluss „zur gegenseitigen Vollstreckung von Geldsanktionen“ um. Beläuft sich ein Strafzettel auf mindestens 70 €, kann er aus EU-Staaten hier bei uns vollstreckt werden. Bisher war das bereits mit Österreich der Fall. Dennoch ist kürzlich eine Vollstreckung gescheitert:

 

Ein deutscher Student hatte sich in Wien gleich zehn Strafzettel wegen Falschparkens eingehandelt. Die Gesamtsumme: 350 €. Der Pkw hatte seinem Vater gehört, gegen den deshalb vollstreckt werden sollte. Da dieser aber nicht selbst am Steuer gesessen hatte, lehnte er die Auskunft über den Fahrer ab. Indes: Wer in Österreich solche Aussagen verweigert, wird mit Bußgeld bestraft. Darauf berief sich die Stadt Wien. Folge: Als der Vater nicht zahlte, schickten die deutschen Finanzbehörden einen Gerichtsvollzieher los.

 

Dagegen klagte der Vater vor gambling dem eigentlich zuständigen Verwaltungsgericht. Das jedoch blickte nicht durch. Es verwies an das FG Hamburg, das den Fall übernahm und der Klage stattgab (Az. 1 V 289/09).

 

  • In Deutschland gibt es ein Zeugnisverweigerungsrecht. Niemand muss Familienangehörige belasten. Die Vollstreckung des österreichischen Bescheids in Deutschland verstößt somit gegen die Verfassung. Das gilt immer, wenn eine bloße Auskunftsverweigerung von ausländischen Behörden sanktioniert wird. Aber Vorsicht: Beschwerde beim Bundesfinanzhof ist zugelassen.

 

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Der Versicherungsschutz gegen Sturmschäden entfällt nicht bei sanierungsbedürftigen Dächern

So entschieden vom Oberlandesgericht Koblenz (Az. 10 U 1018/08). Es ging um einen Sturm der Windstärke 8. Heftige Windböen hatten die vorderen Dachschindeln vom Gebäude des Klägers abgerissen und fortgeweht. Der Kläger beauftragte daraufhin eine Firma, die die Bitumenschindeln erneuerte und das Dach instandsetzte. Doch der Versicherer zahlte nicht. Der Schaden sei auf die Sanierungsbedürftigkeit des Dachs zurückzuführen. Wegen der verminderten Festigkeit der Schindeln hätten diese auch ohne den Sturm zerbrechen können. Indes:

 

  • Laut OLG spielt es keine Rolle, ob der Sturm die alleinige oder wesentliche Ursache des Schadens war. Auf jeden Fall sei er hier – zeitlich gesehen – die letzte Ursache des eingetretenen Sachschadens gewesen. Der Versicherer hätte kündigen können, da der Versicherte seine Instandhaltungspflicht nicht erfüllte.  Da dies unterblieben war, muss er zahlen, obwohl das Dach schon vorher sanierungsbedürftig war.

 

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Wenn Ihr Nachbar einen qualmenden Holzofen betreiben sollte, haben Sie schlechte Karten

Wegen der hartnäckigen Kälte zum Jahresbeginn wurden Holzöfen und Kamine länger befeuert als üblich. Kommt es dabei zu Qualm- oder Geruchsbelästigung, kann das für Nachbarn äußerst unangenehm werden. Prompt klagte ein Hausbesitzer vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 1 A 10876/09.OVG).

 

  • Seine Forderung nach Stilllegung des Ofens im Nachbarhaus durch die Behörden blieb jedoch erfolglos. Entspricht ein Holzofen den gesetzlichen Anforderungen, darf er durchaus auch täglich befeuert werden. Wer sich dann als Nachbar vor Abgasen schützen will, muss – wie auch immer – selbst dafür sorgen.

 

Sind Sie als Vereinsvorstand tätig, denken Sie an eine risikogerechte Haftpflichtversicherung

Als Vorstand haften Sie dem Verein und den Mitgliedern nicht, wenn nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt. So der neue § 31 a Abs. 1 BGB. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt die Haftung allerdings bestehen. Gegenüber Dritten können Vorstände bei nur leichter Fahrlässigkeit Haftungsfreistellung verlangen.

 

Die Haftungsbegrenzung setzt voraus, dass tatsächlich eine ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt. Das heißt: Die Tätigkeit erfolgt entweder unentgeltlich, oder die Vergütung übersteigt 500 € jährlich nicht.

 

  • Trotz der Haftungsminderung sollten Vorstandsmitglieder nicht auf eine Haftpflichtversicherung verzichten. Denn der Übergang von einfacher zu grober Fahrlässigkeit kann durchaus fließend sein. Weiterer Aspekt: Das neue Recht lässt zu, gegenüber den Mitgliedern von den günstigen Haftungsregelungen abzuweichen. Auch daraus können sich Haftungsfälle ergeben, die abgesichert sein sollten.

 

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Wichtig für Angehörige: Pflegeheimverträge sind mit dem Sterbetag des Bewohners beendet

Soweit andere Vereinbarungen getroffen wurden, sind diese laut Bundesverwaltungsgericht unwirksam. Im Urteilsfall hatten Pflegeheimbetreiber den Heimvertrag um 14 Tage über den Tod hinaus verlängert. Dagegen klagte die Heimaufsicht und bekam Recht.

 

  • Die Kosten für Unterkunft und anteilige Umlagen dürfen nach dem Tod nicht weiter berechnet werden. Regelungen dieser Art sind gemäß Bundesverwaltungsgericht unwirksam (Az. 8 C 24.09).

 

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Der mickrige Erbschaftsfreibetrag für Auslands-Deutsche ist vom EuGH gekippt worden

Der Europäische Gerichtshof hat eine Diskriminierung beschränkt Steuerpflichtiger beseitigt (Az. C-510/08). Bisher war es steuerlich nachteilig, wenn ein Verstorbener Vermögen in Deutschland hinterlassen hatte. Lebten auch die Erben im EU-Ausland, konnten sie nämlich nur geringe persönliche Freibeträge abziehen. Unabhängig vom Verwandtschaftsgrad waren das bis Ende 2008 lediglich 1.100 €, ab 2009 exakt 2.000 €.

 

  • Der EuGH hat diese Beschränkung als einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit bewertet. Denn: Durch die bisherige Regelung werden Bürger mit unterschiedlichen Wohnorten sonst diskriminiert. Erben und Beschenkte dürfen jetzt die gleichen Beträge ansetzen wie bei Vermögensübertragung im Inland. Das können bis zu 500.000 € sein. Bei Nicht-Verwandten sind es immerhin 20.000 €.

 

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In der Steuererklärung 2009 werden Sie nach Geschäftsbeziehungen zu Auslandsbanken gefragt

Konkret: In der neuen Zeile 108 im Mantelbogen. Nachhaltigkeit setzt dauerhafte Geschäftsbeziehungen voraus. Haben Sie keine Konten im Ausland, können Sie getrost mit Nein antworten. Indes:

 

Eigentlich ist die Frage nicht berechtigt. Auslöser ist nämlich das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Danach können auch Privatanleger mit Verbindung zu Steueroasen besondere Mitwirkungspflichten haben. Laut Finanzministerium zeigen sich Steueroasen aber derzeit kooperativ (Az. IV B 2 – S 1315/08/10001-09). Legt man also dieses Schreiben zugrunde, bestehen momentan keine zusätzlichen Mitwirkungspflichten.

 

  • Was das Finanzamt natürlich interessiert, sind Kapitalerträge, die im Ausland erzielt werden. Die Folge: Kreuzen Sie in Zeile 108 Ja an, sind Rückfragen garantiert – auch wenn es sich nur um Girokonten handelt.

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