Weiterbildungskosten: Hobbys fallen nicht darunter

Gewisse Weiterbildungskosten können Sie je nachdem entweder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt nicht für die Kosten einer Weiterbildung bei Hobbys. Das ergab ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof. Lesen Sie hier, worum es genau ging.

Dient die Weiterbildung dem Erhalt der Erwebsquelle? 

Wenn die Weiterbildungskosten privater Natur sind, können Sie diese nicht absetzen.

Wenn die Weiterbildungskosten privater Natur sind, können Sie diese nicht absetzen.

Weiterbildungskosten können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Seminar oder der Lehrgang  der Schaffung oder Erhaltung einer Erwerbsquelle dienen.  Bilden Sie sich in einem Hobby weiter, können Sie die Kosten nicht von der Steuer absetzen. Kosten für die Weiterbildung in Freizeitaktivitäten fallen weder unter Betriebsausgaben, sind als Werbungskosten oder Sonderausgaben anzusetzen. Diese Entscheidung traf der Bundesfinanzhof, nachdem ein Kläger in Revision gegangen war.

Wenn es primär um die Befriedigung privater Interessen geht

So der Fall vor dem Bundesfinanzhof: Ein Steuerzahler beschwerte sich, dass er Aufwendungen für eine Jägerprüfung nicht steuerlich geltend machen konnte. (Az. VI B 92/11). Das Gericht stufte die Kosten für die Jägerprüfung allerdings in den privaten Interessensbereich des Klägers ein und die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

So das Gericht: Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten können nur dann zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen, wenn sie dazu dienen, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen bzw. zu erhalten (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056).

Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, wird vielmehr ein privater Zweck, beispielsweise die Ausübung eines Hobbys, damit verfolgt, so kommt ein Abzug – auch in Form eines Sonderausgabenabzugs – hingegen nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 17. November 1978 VI R 139/76, BFHE 126, 437, BStBl II 1979, 180; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1056).

Zur Beurteilung, ob die Weiterbildungskosten privater oder beruflicher Natur sind, zählt neben der Frage, ob diese für eine stetige Einnahmequelle sorgen sollen, auch die Betrachtung der privaten und beruflichen Lebensumstände. Wenn die Tätigkeit zu weit von dem Berufsfeld abweicht, ist die steuerliche Absetzbarkeit der Weiterbildungskosten nicht möglich. Dann ist davon auszugehen, dass es bei der Weiterbildung eher um die Befriedigung privater Interessen geht. So wie die Einschätzung auch in diesem Fall ausfiel.

Sparen Sie bei Aus- und Weiterbildungskosten

Wenn Sie allerdings eine Fortbildung machen, die nicht zur Befriedigung Ihrer privaten Interessen dient und diese stattdessen für den Erhalt Ihrer stetigen Einnahmequelle gedacht ist,  empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen Spezialreport „Sparen bei Aus- und Weiterbildungskosten„.  Hier erhalten Sie wertvolle Tipps und Handlungsanweisungen, welche Kosten, Sie wie ansetzen können und in welchen Bereich Sie fallen: Werbungskosten, Sonderausgaben oder doch Betriebsausgaben? Hier können Sie sich auch noch einmal einen Überblick über die einzelnen Unterscheidungen machen..

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