Werbungskosten 2012: Was zu beachten ist

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen gelten als Werbungskosten. 2012 stellt sich auch wieder die Frage, wie sie abziehbar sind und welche Einnahmen sie also genau mindern. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick.

Werbungskosten verringern zu versteuernde Einnahmen

Dieser Überblick ist wichtig, denn durch den Abzug von Werbungskosten verringern Sie Ihre zu versteuernden Einnahmen. Seit der Abgeltungsteuer sind diese Kosten eher ein Thema bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Stichworte sind Arbeitsmittel, doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten und Fahrten zur Arbeitsstätte. Es kann aber auch um Bewerbungen, Umzugs- oder Fortbildungskosten gehen.

Werbungskosten wichtig bei Vermietung und Verpachtung

Nach wie vor von großer Bedeutung sind Werbungskosten, wenn es um Vermietung und Verpachtung geht. Ein Aspekt betrifft die Finanzierung der Objekte, der andere die Kosten, die für deren Bewirtschaftung anfallen. Insbesondere bei den Bewirtschaftungskosten sollten Sie als Vermieter nichts unter den Tisch fallen lassen.

Werbungkosten sind der Einkunftsart zuzuordnen

Die Werbungskosten 2012 sind immer der Einkunftsart zuzuordnen.

Die Werbungskosten 2012 sind immer der Einkunftsart zuzuordnen.

Generell sind Werbungskosten  bei derjenigen Einkunftsart abziehbar, bei der sie entstanden sind und mindern somit die Einnahmen dieser Einkunftsart: Sind absetzbare Aufwendungen z. B. bei einer Vermietung oder Verpachtung entstanden, so können die Einnahmen daraus um die jeweiligen Werbungskosten gekürzt werden. Nach Einführung der Abgeltungsteuer sind Werbungskosten vorwiegend ein Thema für Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten

Die entstandenen Aufwendungen müssen beruflich veranlasst sein. Gemischte Kosten müssen sich klar und eindeutig in privat und beruflich veranlasst aufteilen lassen, um steuerlich anerkannt zu werden. Bei Anschaffungen, die zugleich beruflich und privat genutzt werden, scheidet ein steuerlicher Abzug grundsätzlich aus (Ausnahme: PCs).

Hinzu kommt, dass es die Werbungskostenpauschale, von der alle reden,  eigeneltich gar nicht gibt. Im Steuerrecht gibt es keinen generellen Werbungskostenpauschbetrag und auch damit keine Werbungskostenpauschale.

Denn genau genommen gibt es nur Pauschbeträge für Werbungkosten im Sinne des § 9a EStG. Diese Pauschbeträge richten sich – wie oben bereits erwähtn – nach der jeweiligen Einkunftsart.

Grenze bei Arbeitnehmern: Werbungskosten erst ab 1000 € im Jahr

Die schwierige Abgrenzung der Werbungskosten zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung führt in vielen Fällen dazu, dass Aufwendungen nur auf gerichtlichem Wege gegenüber dem Finanzamt durchgesetzt werden können. Werbungskosten schlagen bei Arbeitnehmern erst dann zu Buche, wenn sie 1.000 € im Jahr übersteigen

Beträge bis zu 1000 Euro stellen den so genannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag dar. Jedem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG in Höhe von 1.000 Euro zu. Dieser Betrag ist von Amts wegen zu gewähren. Von Amts wegen bedeutet, dass der Werbungskosten-Pauschbetrag nicht gesondert  beantragt werden braucht.

Tipp für Ihre Werbungskosten 2012: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist nach dem Gesetz zur Steuervereinfachung für 2011 / 2012 von bisher 920 Euro auf nunmehr 1.000 Euro erhöht worden. Vorgesehen ist eine Rückwirkung für das gesamte Jahr 2011 mit der Gehaltsabrechnung im Monat Dezember.

Bilderquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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