Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben – Unterschied?

Ausgaben, die steuermindernd angesetzt werden können, sind entweder Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Doch wie unterscheidet man die drei Bereiche? Und welche Kosten fallen unter welches Thema? Hier erhalten Sie den Durchblick, was Werbungskosten, was Sonderausgaben und welche Ausgaben betrieblich veranlasst sind am Beispiel von Studien- und Ausbilgunskosten.

Zur Unterscheidung zwischen Sonderausgaben, Werbungskosten und Betriebsausgaben

Ein Beispiel: Manche Ausbildungs- und Studienkosten können Sie bis 4.000 € als Sonderausgaben, einige in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.  Hier ist es also hilfreich zu wissen, welcher Begriff, welche Kosten umfasst, damit Sie durch derartige Ausgaben möglichst viele Steuern sparen. Doch was ist der Unterschied? Und warum wirkt sich die Einstufung als „Sonderausgaben“, „Werbungskosten“ und „Betriebsausgaben“ unterschiedlich auf die Steuerlast aus?

Sonderausgaben

Hier lesen Sie, wie Sie Werbungskosten, Sonderausgaben und Betriebsausgaben unterscheiden.

Hier lesen Sie, wie Sie Werbungskosten, Sonderausgaben und Betriebsausgaben unterscheiden.

Sonderausgaben sind Kosten, die von Ihren Gesamteinkünften abgezogen und nicht etwa einer einzelnen Einkunftsart zugeordnet werden (also Ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Einkünften aus Kapitalvermögen oder sonstigen Einkünften). Die Absetzbarkeit der Kosten ist gewährleistet, auch wenn sie die Einkünfte einer einzelnen Einkunftsart übersteigen. Solange noch andere Einkünfte erzielt werden (beispielsweise aus Kapitalvermögen), ist ein Steuerspareffekt trotzdem möglich. Bei Studien- und Ausbildungskosten werden allerdings höchstens 4.000 € anerkannt.

Werbungskosten

Werbungskosten werden immer nur von den Einkünften der entsprechenden Einkunftsart abgezogen (etwa die Reparaturarbeiten in einer vermieteten Wohnung von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, oder beispielsweise die Kosten für einen neuen, beruflich genutzten Taschenrechner von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit). Studien- und Ausbildungskosten, die als Werbungskosten absetzbar sind, können Sie ohne Beschränkung von der Steuer absetzen. Unberücksichtigt bleiben Kosten, die niedriger sind als die Werbungskostenpauschale (derzeit 920 € pro Jahr). Der Übertrag der Werbungskosten in eine andere Einkunftsart ist nicht möglich. Möglich ist allerdings, die Werbungskosten vorwegzunehmen und sie durch die Abgabe einer Steuererklärung als Verlustvortrag in Folgejahre zu übertragen. Damit senken die vorweggenommenen Werbungskosten die Einkommensteuerlast späterer Jahre.

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind sozusagen die Werbungskosten, die von Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit abgezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Einkünfte freiberuflich, in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder in einem Gewerbebetrieb erzielt werden. Studien- oder Ausbildungskosten Selbstständiger können in manchen Fällen auch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Auch bei Betriebsausgaben ist ein Verlustvortrag möglich.

Was ist gegebenenfalls absetzbar?

Bei Ihnen sind Studien- oder Ausbildungskosten angefallen? Gegebenenfalls absetzbar sind:

  • Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren,
  • Arbeitsmittel und Fachliteratur,
  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort,
  • Mehraufwendungen für Verpflegung,
  • Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung. Wichtig: Dafür müssen nicht die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sein.

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