Zinsen bei der Steuererstattung
Seit einiger Zeit erreichen Dr. Erhard Liemen Nachfragen seiner Abbonenten zur Besteuerung von Zinsen bei der Steuererstattung. Dieses Thema ist eine leidige Angelegenheit. Aber es gibt keinen Grund zur Verzweiflung: Dr. Erhard Liemen hilft seinen Lesern mit seinen wöchentlichen Updates im Deutschen Wirtschaftsbrief immer weiter.
Frühzeitiger Warnhinweis zu Zinsen bei der Steuererstattung
Schon im Februar hatte Dr. Erahrd Liemen seine Leser davor gewarnt, Erstattungs- oder Nachzahlungsbescheide bestandskräftig werden zu lassen. Denn: Bereits 2010 hatte der BFH entschieden, dass Steuererstattungszinsen nicht der Besteuerung unterliegen.
Prompte Reaktion des Gesetzgebers: Steuererstattungszinsen wurden zu steuerpflichtigen Einnahmen erklärt. Und zwar rückwirkend für alle noch offenen Fälle.
Besteuerung von Erstattungszinsen rechtmäßig
Ob das für zurückliegende Jahre rechtens ist, wird demnächst der Bundesfinanzhof entscheiden. Daraus folgt: Betroffene können gegen Einkommensteuerbescheide innerhalb der einmonatigen Frist Einspruch einlegen. Um die Steuer nicht zahlen zu müssen, ist gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Erfolgsaussichten haben aber nur natürliche Personen, folgt aus einem BFH-Beschluss (Az. I B 97/11). Die Besteuerung von Erstattungszinsen bei der Körperschaftsteuer wird als rechtmäßig angesehen.
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Beim Verzögerungsgeld weisten zwei Finanzgerichte den Fiskus erneut in seine Schranken
Finanzämter können die Nichtvorlage von Buchführungsunterlagen mit 2.500 bis 250.000 € ahnden. Indes: Laut FG Sachsen-Anhalt ist ein erstmals festgesetztes Verzögerungsgeld auf wesentliche Fälle zu beschränken. Zudem ist Steuerpflichtigen eine angemessene Frist einzuräumen – beides schon beim Mindestbetrag von 2.500 €. Es sei zu berücksichtigen, dass diese Summe bereits eine erhebliche Sanktion darstelle (Az. 1 V 896/11).
Die Verhängung von Verzögerungsgeld ist nicht verpflichtend, sondern eine reine Ermessensentscheidung. Darauf stellt auch das FG Berlin-Brandenburg ab und verweist auf die entsprechenden Grundsätze in § 5 AO. Gründe, die der Unternehmer für die Verspätung anführt, sind anzurechnen (Az. 12 K 12205/10).
Gemäß diesem Urteil ist es den Finanzämtern nicht gestattet, Verzögerungsgeld mehrfach festzusetzen. Das Gericht hält es für rechtswidrig, wenn gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit verstoßen wird. Die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig. Betroffene können sich darauf berufen (Az. I R 10/12). Zugleich sollte Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Auch Aussetzung der Vollziehung kommt in Frage.
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