Zur Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bei Bauleistungen

Als Auftraggeber einer Bauleistung müssen, sind Sie gegebnenfalls zur Zahlung der Bauabzugssteuer verpflichtet. Der Wahnwitz: Ob und inwieweit Sie zum Abzug verpflichtet sind, müssen Sie selbst beurteilen. Unser erster Artikel zur Bauabzugssteuer könnte Ihnen dabei eine wichtige Hilfe sein. Hier erfahren Sie, wie die Bemessungsgrundlage dazu aussieht.

Zur Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug

Der Steuerabzug beträgt 15 % der tatsächlichen Gegenleistung. Das ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird hier nicht erhoben. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. Das ist in der Regel der Zeitpunkt der Zahlung. Der Steuerabzug erfolgt somit nur dann vom Rechnungsbetrag, wenn dies der Betrag ist, den Sie auch tatsächlich zahlen. Da der Steuerabzug von der tatsächlichen Zahlung abhängig ist, ist er auch von Abschlags- und Vorauszahlungen vorzunehmen.

Bei ausländischen Auftragnehmern sind hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Besonderheiten zu beachten. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer (= Bruttobetrag). Lassen Sie eine Bauleistung von einem Unternehmen durchführen, das nach § 13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer ist, müssen Sie zur Berechnung der Abzugsteuer die Umsatzsteuer hinzurechnen, obwohl diese nicht Teil des Entgelts ist.

Eine Bagatellgrenze von 15.000 € kommt nur dann in Betracht, wenn Sie ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführen.  Führen Sie dagegen noch andere Umsätze als umsatzsteuerlicher Unternehmer aus, ist nichtmehr die Grenze von 15.000 €, sondern die von 5.000 € maßgebend.

1. Beispiel für die Bemessungsgrundlage:

Sie führen als Arzt steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG aus. Daneben erzielen Sie aus einer Mietimmobilie mit vier Wohnungen umsatzsteuerfreie Mieteinnahmen. In diesem Haus lassen Sie die Heizung erneuern. Die Aufwendungen hierfür betragen brutto 5.950 €. Maßgebend ist die Bagatellgrenze von 5.000 €, weil Sie zusätzlich zu den steuerfreien Vermietungsumsätzen nach § 4 Nr. 12 UStG noch steuerfreie ärztliche Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG erzielen. Ohne Freistellungsbescheinigung müssen Sie hier 892,50 € an Steuern einbehalten
und an das Finanzamt des Leistenden abführen.

Erteilen Sie nur einen Auftrag, bei dem die Grenze von 15.000 € bzw. 5.000 € nicht überschritten wird, brauchen Sie nichts zu tun. Wenn Sie aber Ihren Auftrag erweitern oder einen weiteren erteilen und so die Grenze überschreiten, müssen Sie die 15%ige Bauabzugsteuer von den gesamten Bauleistungen berechnen und vom Folgeauftrag einbehalten (BMFSchreiben vom 1.3.2005, Az. IV A5 – S2272-1/02).

2. Beispiel zur Bemessungsgrundlage:

Sie beauftragen im August 2010 ein Unternehmen, in Ihren Betriebsräumen Instandhaltungsarbeiten für 4.000 € + 760 € Umsatzsteuer durchzuführen. Weitere Aufträge sind nicht vorgesehen. Sie behalten zu Recht keine Bauabzugsteuer ein.

Im November lassen Sie von demselben Unternehmen eine Reparatur vornehmen, die brutto 1.785 € kostet. Damit wird die 5.000-€-Grenze überschritten. Sie berechnen die Bauabzugsteuer mit (4.760 € + 1.785 € =) 6.545 € x 15 % = 981,75 €. Sie dürfen nur noch 1.785 € – 981,75 € = 803,25 € überweisen.

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