Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Umzugskosten

In vielen Fällen lassen sich die Kosten für einen Umzug vollständig oder zumindest teilweise steuerlich absetzen. Dazu werden sie in der Steuererklärung entweder in Form einer Pauschale (der sogenannten Umzugskostenpauschale) oder auch per Einzelnachweis geltend gemacht. Bei der Berücksichtigung der abziehbaren Aufwendungen zieht das Finanzamt das Bundes­umzugskostengesetz (BUKG) heran. Dieses bestimmt, welche Kostenpositionen der Arbeitge­ber steuerfrei ersetzen kann und welche der Arbeitnehmer als Werbungskosten ansetzen darf.

Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Umzugskosten.

Um die entstandenen Aufwendungen korrekt in Ansatz zu bringen, muss zunächst der Anlass des Umzugs bestimmt werden. Ist er beruflich veranlasst? Dann sind die anfallenden Kosten bei den Werbungskosten zu berücksichtigen. Bestimmte Aufwendungen für einen rein priva­ten Umzug dagegen können haushaltsnahe Dienstleistungen sein. Schließlich kommt noch die Geltendmachung bei den außergewöhnlichen Belastungen in Betracht. Einzelheiten zu allen drei Kostenansätzen erfahren Sie im Folgenden.

Umzug aus beruflicher Veranlassung: Ansatz als Werbungskosten

Wann ist ein Umzug beruflich veranlasst? Hier gilt als Faustregel: Wenn sich die tägliche Fahrzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stun­de verkürzt, liegt berufliche Veranlassung vor. Daher kann im Ausnahmefall auch der Umzug innerhalb einer Großstadt bereits beruflich veranlasst sein.

Ein weiteres Beispiel: Der Umzug erfolgt aus dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, etwa bei Bezug einer Dienstwohnung eines Unternehmens oder bei einer Anstellung als Haus­meister. Ein ähnlicher Sachverhalt kann bei der Räumung einer Dienstwohnung (z. B. einer werks­eigenen Wohnung) vorliegen. Ebenfalls als beruflich veranlasst gilt ein Umzug, wenn eine Zweitwohnung berufsbedingt bezogen oder aufgegeben wird.

 

Umzüge aus dem Ausland

Eine berufliche Veranlassung liegt insbesondere vor, wenn der Umzug wegen der erstmaligen Aufnahme einer Berufstätigkeit oder aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt. Das gilt  auch dann, wenn ein Arbeitnehmer nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt nach Deutsch­land zurückkehrt, um hier eine berufliche Tätigkeit wiederaufzunehmen. Ob er auch während des Auslandsaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und aus welchen Beweg­gründen die Rückkehr nach Deutschland erfolgte, spielt hierbei keine Rolle. Selbst wenn die Gründung und die spätere Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes privat ver­anlasst waren, bleibt es dabei: Die Rückverlegung des Wohnsitzes nach Deutschland ist not­wendige Voraussetzung für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit – der Umzug ist somit klar beruflich veranlasst.

Welche Umzugskosten sind absetzbar?

Sofern der Umzug beruflich veranlasst ist, können Arbeitnehmer die Aufwendungen dafür als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Der Umfang der absetzbaren Aufwendun­gen ist größer, als viele Steuerpflichtige glauben.

 

Zu den absetzbaren Kosten gehören:

  • Fahrtkosten
  • Transportkosten für die Möbel
  • Aufwendungen für Schäden, die beim Transport aufgetreten sind
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • doppelte Mietzahlungen während der Umzugsphase (in der Regel bis zu drei, höchstens jedoch für sechs Monate)
  • Maklergebühren, falls mit der Beschaffung der neuen Mietwohnung ein Makler beauftragt war
  • in bestimmtem Umfang Kosten eines Nachhilfeunterrichts für Kinder

 

Nicht abziehbar sind nach der Rechtsprechung hingegen folgende Kosten:

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung des bisherigen Eigen­heims
  • Maklergebühren für den Kauf einer neuen Immobilie am neuen Arbeitsort
  • Kosten der Möbeleinlagerung bis zur Fertigstellung der neuen Wohnung
  • Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung, z. B. mit Gardinen. Aber: Kosten für das Abnehmen bzw. Ändern von Gardinen gehören in der Regel zu den sonstigen Umzugskosten.

 

Umzug als privaten Gründen: Ansatz als haushaltsnahe Dienstleistung

Ein privat veranlasster Umzug wird der privaten Lebensführung zugerechnet; seine Kosten sind daher grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. In bestimmtem Umfang können sie aber als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt sein. Hierbei sind nicht die Kos­ten von der Bemessungsgrundlage abziehbar, sondern der zulässige Betrag wird in voller Hö­he (zu 100 %) von der Steuerschuld abgezogen. Bei Renovierungsarbeiten in der neuen, selbstgenutzten Wohnung können die auf den Arbeitslohn entfallenden Kosten als Handwer­kerkosten berücksichtigt werden.

 

Umzug aus besonderen Gründen: Ansatz als außergewöhnliche Belastung

Erfolgt ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen, z. B. bei einem Wohnungswechsel wegen Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines nahen Angehörigen, so können die Kosten ggf. als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden – vorausgesetzt, sie übersteigen die zumutbare Eigenbelastung. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt ebenfalls vor, wenn der Umzug zwangsläufig erfolgt, etwa wegen Hochwassers oder anderer Naturka­tastrophen.

Als nicht außergewöhnlich gilt ein Wohnungswechsel hingegen, wenn die bisherige Woh­nung durch den Vermieter gekündigt wurde, z. B. wegen Eigenbedarfs. In solchen Fällen kommt eine Geltendmachung der Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung somit nicht in Betracht.

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