Abfindungsvereinbarung – wichtige Klauseln für Sie

In unseren gestrigen Artikel berichteten wir über die Möglichkeiten, die Sie mit einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarun haben: Sie können sich dadurch rechtssicher von problematischen und unkündbaren Mitarbeitern trennen. In Ihrer Abfindungsvereinbarung dürfen folgende Klauseln nicht fehlen.

Die beiden folgenden Aspekte sollten Sie in Ihrer Abfindungsvereinbarung unbedingt regeln, um später keine teuren Überraschungen zu erleben:

1. Steuerrechtliche Folgen einer Abfindungsvereinbarung: 

Beachten Sie wichtige Klauseln in der Abfindungsvereinbarung, damit Sie nicht am Ende draufzahlen.

Beachten Sie wichtige Klauseln in der Abfindungsvereinbarung, damit Sie nicht am Ende draufzahlen.

Abfindungen sind grundsätzlich (voll) zu versteuerndes Einkommen des Arbeitnehmers. Vereinbarte Abfindungen sind regelmäßig als Bruttobeträge zu verstehen und deshalb von Ihrem Arbeitnehmer auch zu versteuern. Bei Ihrer Abfindungsregelung sollten Sie darauf achten, dass sie keine „Brutto = Netto“-Klausel enthält, da Sie sonst das Risiko der Steuer und Abgabenpflicht tragen.

2. Die Fälligkeit der Zahlung klar definieren

Ergibt sich aus der Vereinbarung kein anderer Termin für die Abfindungszahlung, wird die Abfindung im Zweifel bereits mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung fällig. Verhindern Sie deshalb mit einer entsprechenden Regelung, dass Ihr Arbeitnehmer die Zahlung der Abfindung vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen kann. Hierzu können Sie die folgende Musterformulierung in den Aufhebungsvertrag aufnehmen. Mit dieser Regelung verhindern Sie außerdem, dass die Erben einen Anspruch auf die Abfindung haben, falls der Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrags
und dem vereinbarten Auszahlungstermin verstirbt.

Musterformulierung: Fälligkeit der Abfindung

1. Der Abfindungsanspruch wird zum Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am … fällig. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, die Abfindungszahlung vorher zu verlangen.

2. Der Abfindungsanspruch entfällt, wenn der Mitarbeiter vor dem genannten Fälligkeitszeitpunkt verstirbt.

Widerruf oder Anfechtung des Aufhebungsvertrags

Arbeitnehmer werden sich der Tragweite ihrer Entscheidung häufig erst nach Aufhebungsvereinbarung bewusst. Dann wird vereinzelt versucht, die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag zu widerrufen oder den Vertrag anzufechten. Dann sollten Sie als Arbeitgeber Folgendes wissen:

  • Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine vertragliche Möglichkeit zum Widerruf oder
    Rücktritt müssen Sie nicht einräumen.
  • Die fehlende Bedenkzeit beim Abschluss des Vertrags gibt kein Anfechtungsrecht.
  • Die nachträglich festgestellte Schwangerschaft oder Schwerbehinderteneigenschaft rechtfertigt
    keine Anfechtung des Aufhebungsvertrags.
  • Das Androhen einer Kündigung vor dem Aufhebungsvertrag gibt nur dann ein Anfechtungsrecht,
    wenn ein besonnener Arbeitgeber unter den konkreten Umständen diese nicht in Betracht gezogen hätte. Auf die Wirksamkeit der angedrohten Kündigung kommt es gerade nicht an.

Aufhebungsvertrag im gerichtlichen Vergleich

Auch wenn Ihr Mitarbeiter gegen Ihre Kündigung bereits geklagt hat, besteht noch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Trennung gegen Abfindung. Die Arbeitsgerichte sind nämlich gehalten, in jeder Phase des Prozesses auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Regelmäßig unterbreiten die Arbeitsrichter daher einen Vergleichsvorschlag.

Dabei geht es fast ausschließlich um die Zahlung einer Abfindung. Mit der vorgeschlagenen Abfindungshöhe gibt das Arbeitsgericht indirekt auch zu erkennen, wie es das Risiko der Parteien im Prozess einschätzt. Für Sie als Arbeitgeber ist wichtig zu wissen, dass auch bei einem solchen gerichtlichen Vergleich die Höhe der zu zahlenden Abfindung nicht vom Gericht festgelegt wird. Wie bei einem „normalen“ Aufhebungsvertrag handeln Sie mit Ihrem Mitarbeiter die Abfindung frei aus.

Bilderquelle: © Jakub Krechowicz  – Fotolia.com

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