Urkundenfälschung: Arbeitnehmer muss unter Umständen trotzdem weiterbeschäftigt werden

So fiel jedenfalls das fragwürdige Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. (Az. 7 Ca 263/10) aus. Der Sachverhalt war Folgender: Ein Bankangestellter hatte Urkundenfälschung begangen, indem er sich selbst ein Arbeitszeugnis ausgestellte und die Unterschrift des Chefs nachgeahmt hatte. Mit dem so gefälschten Dokument wollte er sich anderswo bewerben. Der Vorgesetzte erfuhr von der Fälschung. Er sprach die Kündigung aus – allerdings zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht entschied.

Arbeitsgericht: Urkundenfälschung war „außerdienstliches Fehlverhalten“ ohne Einfluss auf Arbeitsleistung

In der Urteilsbegründung heißt es, die Urkundenfälschung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung. Es handele sich somit um ein „außerdienstliches Fehlverhalten“. Nachvollziehbar scheint dem Experten Dr. Erhard Liemen das nicht. Hier muss ein Mitarbeiter weiter bezahlt werden, obwohl er das Vertrauen durch eine Straftat zerstört hat. Das zeigt, welche bösen Überraschungen man vor Arbeitsgerichten erleben kann.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 42/2010)

Weitere kurze, präzise und direkt umsetzbare Tipps zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen finden Sie im „Deutschen Wirtschaftsbrief“, dem Informations- und Frühwarndienst von Dr. Erhard Liemen. .

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort