Attest: Am ersten Krankheitstag verlangen

Als Arbeitgeber können Sie ein ärtzliches Attest bereits am ersten Arbeitstag – und damit vor Ablauf der Drei-Tage-Frist verlangen. Das ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Lesen Sie hier, wie Ihre Rechtslage als Arbeitgeber bei diesem Thema aussieht.

Wann ein Attest vorher eingefordert werden darf

Das Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen - halten Sie es einfach vertraglich fest!

Das Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen - halten Sie es einfach vertraglich fest!

Um als Arbeitgeber das Recht zu haben, ein Attest bereits am ersten Krankheitstag einzufordern, muss nicht ein vorheriges pflichtwidriges Verhalten von Seiten des Arbeitnehmers erforderlich sein – so das Urteil des Landesarbeitsgerichts in Köln. (Az. 3 Sa 597/11)

Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Anspruch auf sofortige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes geregelt.

So lautet es im § 5 Abs 1 Satz 3 des Engeltfortzahlungsgesetzes (Auszug):

§ 5
Anzeige- und Nachweispflichten

„(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.[…]“

Halten Sie die Attest-Pflicht im Arbeitsvertrag fest

Mit diesem Satz ist das Recht des Arbeitgebers, ein Attest bereits früher zu verlangen, bedingungslos geregelt. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Sie können ohne Weiteres vertraglich festhalten, dass bei Ihnen im Unternehmen Atteste bereits ab dem ersten Tag des Krankheitsfalls vorzuweisen sind.

Bei Auffälligkeiten dürfen Sie die unverzügliche Vorlage der Bescheinigung ohnehin verlagen. Wenn ein Mitarbeiter zum Beispiel sehr häufig krank ist, zählt das zu einer Auffälligkeit oder der Arbeitgeber den berechtigten Verdacht hat, dass der Krankheitsfall eigentlich gar nicht vorliegt.

Der Attest-Fall vorm Landesarbeitsgericht in Köln

Der Fall (Az. 3 Sa 597/11), in dem das Landesarbeitsgericht in Köln entschied, dass ein vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten nicht zwingend notwendig ist, um als Arbeitgeber ein Attest am ersten Krankheitstag zu verlangen, spielte sich wie folgt ab:

Eine angestellte Redakteurin einer Rundfunkanstalt erhielt keine Genehmigung von Seite ihres Arbeitgebers für eine Dienstreise.  Dass sie sich im Nachhinein an genau dem Tag der Reise krank meldete, machte den Arbeitgeber stutzig. Er zweifelte an der Echtheit der Krankheit und forderte ein ärztliches Attest als Beleg.

Wegen dieser Forderung zog die Arbeitnehmerin vor Gericht, um diese Anweisung widerrufen zu lassen. Doch das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Es berief sich, wie oben beschrieben auf § 5 Abs. 1 S. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Entscheidung des Gerichts lautete: Ein Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung jederzeit auch schon früher als vor dem Ablauf von drei Kalendertagen verlangen..

Über Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort