Aufgepasst: Steuerliche Fallstricke auf Betriebsfeiern

Betriebsfeiern: Lassen Sie den Fiskus draussen

Die Weihnachtszeit naht. Dies ist in vielen Unternehmen Deutschlands die Gelegenheit, auf einer Feier das Jahr Revue passieren zu lassen und den informellen Zusammenhalt im Betrieb zu stärken. Doch nicht nur Chefs und Angestellte nutzen den Jahresausklang, um das Betriebsklima zu fördern. Oftmals sitzt auch der Fiskus mit am Tisch. Worauf Sie besonders aufpassen müssen:

 

In welchem Interesse?

Grundsätzlich gelten Betriebsfeiern, also u. a. Weihnachtsfeiern, Ausflüge oder Jubiläumsfeiern, als im eigenbetrieblichen Interesse veranstaltet. Denn sie sollen vorrangig das Betriebsklima fördern. Deshalb sind die Aufwendungen solcher Feiern und Aktivitäten auch als Betriebsausgaben anzusetzen. Gleichzeitig lösen die Aufwendungen keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil bei teilnehmenden Arbeitsnehmern aus.

Allerdings muss der Arbeitgeber als Veranstalter aufpassen, nicht über das Ziel hinauszuschießen. Denn eine steuerliche Begünstigung wird nur gewährt, wenn bestimmte Formalien beachtet werden.

 

„Übliche“ Betriebsfeier

Solche Einstufung gilt dann, wenn die Feier grundsätzlich allen Mitarbeitern offen steht. Dies wird auch angenommen, wenn der Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Belange einen Not- oder Schichtdienst während der Feier aufrechterhält. Auch spezielle Feiern für besondere Organisationseinheiten, z. B. Filialen oder Abteilungen, wirken hier nicht schädlich.

Unproblematisch ist die Dauer der Feier. Je nach Anlass und Ausgestaltung, wie bei einer Fahrt, kann die Veranstaltung auch über mehrere Tage gehen (siehe auch BFH-Urteil vom 16.11.2005; Az. VI R 151/99).

Aufzupassen ist dagegen bei der Anzahl solcher Veranstaltungen über das Jahr. Denn nur zwei Feiern pro Jahr gelten als steuerpriviligiert. Gibt es mehr Anlässe, hat der Arbeitgeber das Wahlrecht, welche beiden Feiern er als übliche Betriebsfeier ansetzt.

 

Freigrenze beachten

Auch, wenn bei einer „üblichen“ Betriebsfeier kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entstehen soll, so ist zu beachten: Inklusive Umsatzsteuer darf pro Arbeitnehmer die Aufwendung nicht die Freigrenze von 110 Euro überschreiten. Darin enthalten sind auch die Aufwendungen für mitfeiernde betriebsfremde Angehörige.

Liegen die Aufwendungen über dieser Grenze, werden sie vollständig mit Lohnsteuer belegt. Allerdings ist es derzeit noch streitig, welche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Aufwendungen pro Arbeitnehmer angesetzt werden soll. Übliche bisherige Praxis war eine Aufteilung nach Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiter.

Dieses Prinzip wurde im vergangenen Jahr durch das Finanzgericht Düsseldorf gekippt (Az. 11 K 908/10 L). Dieses stellt die Berechnung auf die Anzahl der angemeldeten Teilnehmer ab. Doch hat dagegen die Finanzverwaltung Revision eingelegt und ein Entscheid ist noch nicht durch das Bundesfinanzgericht gefällt worden (Az. VI R 7/11). Insofern sollten Arbeitgeber hier vorsichtshalber vom ungünstigeren Berechnungsmodell ausgehen.

Was Sie neben den steuerlichen Aspekten noch für eine erfolgreiche Betriebsfeier beachten sollten, halten wir für Sie in einem Abruf-Service als PDF-Datei bereit. Gehen Sie einfach in den Abonnenten-Bereich auf www.gevestor.de. Auch der Bezug per Post ist möglich. Schicken Sie dazu ein Freikuvert (0,55 €) an: Deutscher Wirtschaftsbrief, Bad Meinberger Str. 1, 32760 Detmold. Ihr Stichwort lautet: Betriebsfeiern.

Carsten Müller

Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

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