Aufhebungsverträge mit Abfindung – das ist zu beachten

Aufhebungsverträge bieten eine Möglichkeit, um problematische Mitarbeiter loszuwerden. Etwa dann, wenn Sie den Verdacht eines Fehlverhaltens haben, ohne das gerichtsfest beweisen zu können. Dann kommt eine Kündigung nicht in Betracht. Möglicherweise beschäftigen Sie auch unkündbare Mitarbeiter. Hier könnte auch ein Aufhebungsvertrag plus Abfindung die Lösung für Sie sein, um eine Trennung zu ermöglichen.

Denn: Eine rechtssichere Trennung von solchen Arbeitnehmern gelingt meist nur gegen Zahlung einer Abfindung.

Wenn Sie sich von einem Problem-Mitarbeiter oder einem unkündbaren Miaterbeiter trennen wollen, kann sich eine Abfindungsleistung für Sie als Arbeitgeber in der Praxis besonders bezahlt machen oder Ihnen neue Trennungsmöglichkeiten eröffenen.

Bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung ist die Höhe dieser Verhandlungssache.

Bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung ist die Höhe dieser Verhandlungssache.

1. Der Problem-Mitarbeiter

In jedem Betrieb gibt es Mitarbeiter wie beispielsweise

  • Low Performer, also Mitarbeiter, die ihre Leistungskraft immer mehr verlieren oder schlechte Arbeit abliefern;
  • Querulanten, die den Betriebsfrieden belasten; oder
  • Blaumacher, die sich den einen oder anderen Tag „frei nehmen“.

Solchen Mitarbeitern ist mit den üblichen arbeitsrechtlichen Mitteln oft nur schwer beizukommen. Eine rechtssichere Trennung gelingt hier meist nur gegen Zahlung einer Abfindung.

2. Unkündbare Mitarbeiter

Auch bei Mitarbeitern, denen Sie nicht ordentlich kündigen können, ist eine vertragliche Aufhebung gegen Abfindungszahlung erlaubt und oftmals der einzige Weg zur Trennung. Das sind zum Beispiel:

  • Betriebsratsmitglieder,
  • Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz,
  • Mütter oder Vätern in Elternzeit,
  • Schwerbehinderte,
  • tarifvertraglich ordentlich unkündbare Mitarbeiter.

Die Abfindungshöhe ist Verhandlungssache

Wirksam sind ausschließlich schriftlich geschlossene Verträge. Dabei sind die steuerrechtlichen Folgen zu beachten. Sicherlich fragen Sie sich, wie Sie die Höhe der Abfindung festlegen. Hier gilt folgende Regel: Wollen Sie eine Abfindung zahlen, müssen Sie sich fast immer auf Verhandlungen über die Höhe dieser Entschädigungszahlungen einstellen.

Hier gibt es keine festen Regeln, so dass es vor allem Ihrem Verhandlungsgeschick überlassen ist, ob sich die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf diesem Weg für Sie lohnt. In der betrieblichen Praxis können Sie sich regelmäßig an folgender Faustregel orientieren:  Die Faustformel besagt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Der Aufhebungsvertrag: Schnelle Trennung und keine Nachteile beim Arbeitslosengeld

Als Arbeitgeber müssen Sie andererseits wissen, dass eine Trennung gegen Zahlung einer Abfindung für den betreffenden Mitarbeiter zu Nachteilen führen kann. Der Arbeitnehmer muss vor allem damit rechnen, dass eine Sperrfrist verhängt wird und er bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält.

Achtung: Halten Sie die Schriftform ein!

Damit ein Aufhebungsvertrag wirksam ist, muss dieser schriftlich geschlossen werden (§ 623 Bürgerliches
Gesetzbuch). Das bedeutet: Er ist erst dann zustande gekommen, wenn auch die Original-Unterschrift Ihres Arbeitnehmers vorliegt. Vereinbaren Sie aus Beweisgründen aber nicht nur die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die Abfindungsabreden und sonstigen Abwicklungsregelungen schriftlich.

Bilderquelle: © gunnar3000 – Fotolia.com

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